Für Governing Law: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Governing Law
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: GVG §§ 119, 119b (Commercial Court), ZPO §§ 184a, 614, 1025-1066, AGGVG der Länder, EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachkern: Governing Law
- **Normen-/Quellenanker:** Commercial Courts/Commercial Chambers der Länder, ZPO, GVG, Zuständigkeit, Sprachwahl Englisch/Deutsch, Wortprotokoll, Geheimnisschutz und internationale Zustellung.
- **Entscheidende Weiche:** Gerichtsstand, Streitwert/Sachgebiet, Verfahrenssprache, Vertraulichkeit, Beweisaufnahme, Übersetzung, Protokoll und Vollstreckbarkeit steuern.
- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.
## Einstieg
Stelle höchstens fünf Fragen, sofern die Akte sie nicht beantwortet:
1. Soll der Output auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig sein?
2. Welches Gericht/Forum ist vorgesehen oder vereinbart?
3. Welche Klausel, welcher Streitwert und welche Parteien liegen vor?
4. Welche Frist oder Verfahrenshandlung steht als nächstes an?
5. Welche Unterlagen sind schon da: contract, correspondence, notices, expert report, exhibits, prior pleadings?
## Arbeitsworkflow
1. **Forum sichern:** Commercial Court, Commercial Chamber, ordentliches Gericht, Schiedsgericht oder Ausland trennen.
2. **Rom I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse, VO Nr. 593/2008):** Rechtswahl Art. 3 (jedes Recht, auch ohne Bezug zur Sache, "depeçage" zulässig); ohne Rechtswahl Art. 4 (objektive Anknüpfung, charakteristische Leistung); Verbraucherverträge Art. 6 (Schutz des Verbrauchers am gewöhnlichen Aufenthalt); Arbeitsverträge Art. 8 (Schutz des Arbeitnehmers, Mindeststandard); Eingriffsnormen Art. 9 (zwingendes lokales Recht trotz Rechtswahl).
3. **Rom II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse, VO Nr. 864/2007):** Hauptanknüpfung Art. 4 (Erfolgsort); Rechtswahl Art. 14 (begrenzt, in der Regel nur nachträglich); spezielle Anknüpfungen: Produkthaftung Art. 5, unlauterer Wettbewerb Art. 6, Geistiges Eigentum Art. 8, Persönlichkeitsrechte ausgenommen Art. 1 Abs. 2 lit. g.
4. **UN-Kaufrecht (CISG):** Anwendbar bei B2B-Warenkauf mit Sitz beider Parteien in Vertragsstaaten (Art. 1 CISG); Ausschluss durch Rechtswahl möglich, aber muss eindeutig sein ("Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts"); Kollisionsrechtlich greift CISG vor Rom I über Art. 25 Rom I.
5. **Beweis fremden Rechts (§ 293 ZPO):** Gericht ermittelt von Amts wegen; üblich: Rechtsgutachten (Max-Planck-Institut, IPR-Gutachten, Sachverständige). Bei Commercial Court: englische Sprache des Gutachtens möglich, Übersetzung der Normbegriffe (z.B. "consideration", "trust", "estoppel") für deutsche Richter zwingend mit deutscher Erläuterung. Nächsten Schritt: Klauselauslegung, Eingriffsnormen-Liste, Beweisantrag § 293 ZPO.
## Red Flags
- Commercial-Court-Zuständigkeit oder englische Sprache wird nur behauptet, aber nicht aus Klausel, Gesetz und Landesrecht hergeleitet.
- Englischer Schriftsatz klingt wie US-Litigation und enthält keine ZPO-tauglichen Beweisangebote.
- Anlagen sind englisch/deutsch gemischt, aber Übersetzungs- und Zitierlogik fehlt.
- Geheimhaltungsinteressen werden erst in der mündlichen Verhandlung entdeckt.
- Das Wortprotokoll wird gewünscht, aber nicht rechtzeitig prozessual vorbereitet.
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