Für GOÄ Paragraf 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung
## Arbeitsbereich
GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: GOÄ §§ 1-14 und Anlage, BGB Behandlungsvertrag §§ 630a ff., PKV/Beihilfe-Regelungen, Berufsrecht, aktuelle GOÄ-Reformhinweise. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachkern: GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung
- **Normen-/Quellenanker:** GOÄ, BGB-Behandlungsvertrag, ärztliches Berufsrecht, § 12 GOÄ-Rechnung, Analogbewertung, Honorarvereinbarung, Erstattung PKV/Beihilfe.
- **Entscheidende Weiche:** Prüfe Leistungsinhalt, Ziffer, Steigerungsfaktor, Begründung, Auslagen, Wahlleistung, Schuldner, Erstattungsfähigkeit und Einwendungsfrist.
## Worum geht es konkret
Paragraf 2 GOÄ erlaubt eine abweichende Gebührenhöhe. Die Faktoren 3,5 für persönliche Leistungen, 2,5 für Leistungen der Abschnitte A, E und O sowie 1,3 für Laborleistungen sind Höchstsätze des Gebührenrahmens, nicht Schwellenwerte. Die Schwellenwerte nach Paragraf 5 GOÄ liegen bei 2,3, 1,8 und 1,15. Eine Überschreitung des Schwellenwerts innerhalb des Gebührenrahmens verlangt eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung in der Rechnung; eine Vereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ wird insbesondere benötigt, wenn die Gebührenhöhe wirksam außerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens festgelegt werden soll. Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung in einem gesonderten Schriftstück geschlossen werden.
## Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Praxis will Honorarvereinbarung über Schwellenwert hinaus treffen.
- PKV verweigert Erstattung wegen "fehlender Schriftform" der Vereinbarung.
- Patient widerruft Honorarvereinbarung.
- Streit über Wirksamkeit einer mündlichen Absprache.
- Wahlleistungsvereinbarung Krankenhaus + GOÄ-Honorar (Abgrenzung § 6a GOÄ vs. § 2 GOÄ).
Eingaben:
- Bestehende oder geplante Honorarvereinbarung (Vorlage).
- Datum der Behandlung / Unterzeichnung.
- Korrespondenz Patient–PKV.
- ggf. Aufklärungsdokumentation.
## Rechtlicher Rahmen
- **Paragraf 2 Absatz 1 GOÄ:** Abweichende Gebührenhöhe; keine abweichende Punktzahl oder kein abweichender Punktwert, keine Vereinbarung für Leistungen nach Paragraf 5a GOÄ und keine Abhängigkeit von Notfall- oder akuter Schmerzbehandlung.
- **Paragraf 2 Absatz 2 GOÄ:** Persönliche Absprache im Einzelfall, Abschluss vor Leistungserbringung und gesondertes Schriftstück mit Leistungsnummer, Leistungsbezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und Erstattungshinweis; weitere Erklärungen gehören nicht in dieses Schriftstück.
- **Paragraf 2 Absatz 3 GOÄ:** Keine abweichende Vereinbarung für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O; bei stationären wahlärztlichen Leistungen nur für höchstpersönlich durch den Wahlarzt erbrachte Leistungen.
- **§ 305c BGB:** Überraschende Klauseln in AGB unwirksam.
- **§§ 305 ff. BGB:** AGB-Kontrolle — Honorarvereinbarung als Individualabrede einzuordnen.
- **§ 5 GOÄ:** Bemessung — Regelfall innerhalb Schwellenwert.
- BGH staend. Rspr. zur Wirksamkeit § 2-Vereinbarungen, insb. Schriftform und vorheriger Abschluss.
## / Schritt für Schritt
1. **Leistungsgruppe und Gebührenrahmen:** persönlicher Leistung, Abschnitt A, E oder O oder Laborleistung den richtigen Schwellen- und Höchstfaktor zuordnen.
2. **Nur oberhalb des Schwellenwerts, aber innerhalb des Höchstsatzes:** Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen konkret feststellen und in der Rechnung leistungsbezogen begründen.
3. **Abweichende Gebührenhöhe nach Paragraf 2 GOÄ:** Zulässigkeit für die Leistungsgruppe prüfen und ein gesondertes Schriftstück nach persönlicher Absprache vorbereiten.
4. **Zeitpunkt:** Vor Erbringung der Leistung. Spätere Vereinbarung ist regelmässig unwirksam.
5. **Inhalt:**
- Konkrete Leistung (Ziffer, Bezeichnung).
- Steigerungsfaktor und resultierender Betrag.
- Hinweis "Diese Vereinbarung weicht von den Gebührensätzen der GOÄ ab".
- Hinweis auf voraussichtliche fehlende Erstattung durch PKV/Beihilfe oberhalb des Schwellenwerts.
6. **Individualität:** Keine Massentechnik — Patient muss konkret zustimmen.
7. **Erstattungsfähigkeit:** PKV/Beihilfe erstatten regelmässig nur bis Schwellenwert ohne Bedingung; Mehrbetrag oft nicht.
8. **Dokumentation:** Original in Patientenakte.
## Trade-off-Matrix
| Fallgruppe | § 2 GOÄ erforderlich | Erstattung | Risiko |
|---|---|---|---|
| Steigerung bis Schwellenwert (2,3) | nein | regelmässig voll | gering |
| Persönliche Leistung über 2,3 bis höchstens 3,5 | nein | leistungsbezogene Begründung erforderlich | hoch ohne konkrete Begründung |
| Technische Leistung über 1,8 bis höchstens 2,5 | nein | leistungsbezogene Begründung erforderlich | hoch ohne konkrete Begründung |
| Laborleistung über 1,15 bis höchstens 1,3 | nein | leistungsbezogene Begründung erforderlich | hoch ohne konkrete Begründung |
| Wirksame Abweichung außerhalb des Gebührenrahmens | grundsätzlich Vereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ, soweit die Leistungsgruppe vereinbarungsfähig ist | Erstattung kann begrenzt sein | hoch bei Form- oder Inhaltsfehler |
| Wahlleistung Krankenhaus | gesondert § 6a + Wahlvereinbarung | nach Wahlvereinbarung | mittel |
| Wunschleistung (IGel) | gesondert IGel-Aufklärung | nicht durch Kasse | gering bei Doku |
| Auslandsbehandlung | wie inland | nach Tarif | mittel |
## Praxistipps
- Honorarvereinbarung niemals "blanket" — Patient muss verstehen, was er unterschreibt.
- Standardklauseln in Praxis-AGB sind regelmässig unwirksam (§ 305c BGB).
- Faktorenangabe konkret, keine "bis zu"-Formulierung.
- Patient ausdrücklich auf voraussichtliche fehlende PKV-Erstattung hinweisen (§ 630c BGB-Aufklärungspflicht).
- Kopie an Patient aushändigen, Original Praxis.
- Bei Beihilfe-Berechtigten: Beihilfe-Tarif kennt regelmässig nur den Schwellenwert; Mehrbetrag aus eigener Tasche.
## Mustertexte
### Honorarvereinbarung § 2 GOÄ (Auszug)
"Honorarvereinbarung gemäss § 2 GOÄ. Zwischen [Patient, Anschrift, Geb.-Datum] und [Arzt, Anschrift] wird vereinbart: Die in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen werden mit einem Gebührensatz von [Faktor], d. h. [EUR] berechnet. Dies weicht von den Regelsätzen der GOÄ ab (Schwellenwert 2,3 für persönliche, 1,8 für technische, 1,15 für Labor). Ich, der/die Patient:in, bin darüber aufgeklärt, dass meine Krankenversicherung diese erhöhte Vergütung ggf. nicht oder nicht vollständig erstattet. Eine Erstattungs- oder Kostenzusage liegt mir nicht vor. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Behandlung individuell abgeschlossen. Ort, Datum, Unterschrift Patient:in / Arzt."
### Hinweis an Patient zur PKV-Erstattung (Auszug)
"Bitte beachten Sie: Die im Folgenden vereinbarten Honorare können den von Ihrer privaten Krankenversicherung erstatteten Betrag übersteigen. Wir empfehlen, die Erstattungsfähigkeit vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung anzufragen. Die Differenz tragen Sie selbst."
## Typische Fehler
- Honorarvereinbarung erst nach Behandlung unterschrieben — unwirksam.
- Standardklausel in Praxis-AGB — Massentechnik, unwirksam.
- "Bis zu 3,5-fach"-Formulierung in einer Vereinbarung — vereinbarter Steigerungssatz und Betrag sind nicht hinreichend bestimmt.
- Aufklärung über fehlende Erstattung fehlt — § 630c BGB-Verletzung.
- Vereinbarung ohne konkrete Leistungsangabe — unwirksam.
- Patient unterschreibt unter Zeitdruck im Empfang — Anfechtungsrisiko.
## Quellen Stand 06/2026
- GOÄ § 2, § 5, § 6a.
- BGB §§ 305 ff., 630a–630h.
- BGH staend. Rspr. zur Honorarvereinbarung (Schriftform, vorheriger Abschluss, Individualität).
- Berufsordnung Ärztekammer.
- GOÄ-Reform 2024/2025 — vom Anwender Aktualität zu verifizieren.
- PKV-Verband — Hinweise zur Erstattung von Honorarvereinbarungen (informativ).
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