Für Goa Vergleich: entwickelt Ziel, Vergleich und Eskalation; Ergebnis: Verhandlungs- oder Eskalationslinie.
Scanned 9/5/2026
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# Goa Vergleich
## Quellenanker
- **D. 3.5.1 (Ulpian)** — Herkunft der GoA-Klagen aus der Prozessvertretung Abwesender
- **D. 3.5.9.1 (Ulpian)** — utiliter coeptum genügt — Erfolg nicht erforderlich
- **D. 3.5.5.5** — Geschäftsführung gegen den Willen: Ersatz versagt
## Kernregeln
Negotiorum gestio gibt zwei Klagen bonae fidei: actio directa des Geschäftsherrn (Herausgabe des Erlangten, Rechenschaft) und actio contraria des Gestors (Aufwendungsersatz). Voraussetzung des Ersatzes: utiliter coeptum — die Übernahme musste nützlich begonnen sein (Beispiel: Behandlung des kranken Sklaven, der dennoch stirbt → Ersatz ja). Wer gegen den erklärten Willen des Herrn handelt, bekommt nichts.
## Moderne Parallele
§§ 677-686 BGB sind nahezu deckungsgleich: berechtigte GoA (§§ 677, 683 — 'Übernahme entspricht Interesse und Willen' als utiliter-Erbin), unberechtigte GoA § 678, Ausschluss bei entgegenstehendem Willen § 679 e contrario. § 683 BGB-Aufwendungsersatz auch bei Misserfolg = utiliter coeptum wörtlich.
## Typische Fehler
Utiliter coeptum heißt nicht 'erfolgreich' — der Beginn muss nützlich sein, nicht das Ende. Diese Pointe macht den Unterschied zwischen GoA-Ersatz und Erfolgshaftung.
## Arbeitsweise
1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
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