Für GoA: Entgegenstehender Wille Paragrafen 678 und 679 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678.
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# GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB
## Fachkern: GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB: Übernahme gegen den Willen des Geschäftsherrn (erhöhte Haftung)
- § 679 BGB: Ausnahmen vom entgegenstehenden Willen (Pflicht liegt im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht)
- § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
- § 684 BGB: Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA
## Intake
- Hat der Geschäftsführer von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn gewusst oder musste er davon ausgehen?
- War der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (Erfüllung gesetzlicher Pflicht, Notfall)?
- Liegt eine Geschäftsführung zur Abwehr einer dringenden Gefahr nach § 680 BGB vor?
- Welche Aufwendungen sind entstanden und wer soll sie ersetzen?
## Prüfraster
1. GoA-Grundschema: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder Berechtigung
2. Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn: ausdrücklich oder konkludent; Kenntnis des Geschäftsführers
3. Erhöhte Haftung nach § 678 BGB: auch für Zufall, wenn entgegenstehender Wille bekannt war
4. Ausnahmen nach § 679 BGB: öffentlich-rechtliche Pflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn
5. Gefahrenabwehr nach § 680 BGB: nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
6. Aufwendungsersatz: bei berechtigter GoA (§ 683 BGB); bei unberechtigter nur Bereicherungsanspruch (§ 684 BGB)
7. Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB
8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB
## Fallstricke
- Erhöhte Haftung nach § 678 BGB greift nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des entgegenstehenden Willens.
- § 679 BGB ist restriktiv auszulegen; bloße Nützlichkeit der Handlung genügt nicht.
- Gefahrenabwehr nach § 680 BGB setzt unmittelbare Gefahr für Person oder Sache voraus.
- Aufwendungsersatz nach § 684 BGB ist ein Bereicherungsanspruch, kein Schadensersatz.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- goa-grundschema-paragraph-677
- unechte-goa-paragraph-687
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__678.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__679.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html
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