Für Geschäftsfähigkeit — Paragrafen 104 bis 106 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Geschäftsfähigkeit — §§ 104 bis 106 BGB
## Mandantenfall
- Mandant fragt, ob der Vertrag mit einem neunjährigen Kind wirksam ist.
- Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise nicht geschäftsfähig — wie prüfen?
- Klausurkonstellation: Volljähriger unter vorübergehendem Ausschluss des freien Willens — § 105 Abs. 2 BGB.
## Erste Schritte
1. Alter der Person bestimmen: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig.
2. § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit — unter sieben Jahre alt oder geisteskranker Zustand.
3. § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit nichtig.
4. § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren.
5. Vollständige Beweislage: Wer trägt Beweislast für Geschäftsunfähigkeit?
6. Rechtsfolge: Nichtige Willenserklärung (§ 105 Abs. 1 BGB) oder schwebend unwirksamer Vertrag.
## Rechtsrahmen
- § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist oder dauerhaft bewusstseinsgestört ist.
- § 105 Abs. 1 BGB: Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit ist nichtig.
- § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit — wer das siebente Lebensjahr vollendet hat und noch nicht achtzehn ist.
- § 131 BGB: Empfangszuständigkeit bei Geschäftsunfähigkeit — WE an Geschäftsunfähigen nur wirksam, wenn gesetzlichem Vertreter zugegangen.
## Prüfraster
1. Alter: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig?
2. Dauerhafter Bewusstseinsmangel nach § 104 Nr. 2 BGB: ärztliche Diagnose, Betreuung?
3. Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit nach § 105 Abs. 2 BGB beim Zeitpunkt der Erklärung?
4. Nichtige oder schwebend unwirksame Erklärung nach Ergebnis von 1 bis 3.
5. Beweislast: Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen — in der Regel der, der sie behauptet.
6. Empfangszuständigkeit nach § 131 BGB: War gesetzlicher Vertreter zugangszuständig?
7. Heilung: Bei Geschäftsunfähigkeit keine Heilung möglich.
## Typische Fallstricke
- Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit (§ 105 Abs. 2 BGB) erfasst auch Trunkenheit oder Drogeneinfluss.
- Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt beim Beweisführer; In-dubio-Grundsatz gilt.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur schwebenden Unwirksamkeit.
- Heilung bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht möglich — anders als bei beschränkter Geschäftsfähigkeit.
## Quellen
- [§ 104 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html)
- [§ 105 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html)
- [§ 106 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html)
- [dejure.org § 104 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html)
- [§ 131 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__131.html)
## Vertiefung
### Stufenmodell der Geschäftsfähigkeit
BGB-System: (1) Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren (§ 2 BGB), (2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
von 7 bis 17 Jahren (§ 106 BGB), (3) Geschäftsunfähigkeit unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) und
bei dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).
### Vorübergehende Störung
§ 105 Abs. 2 BGB: Erklärungen in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind
nichtig. Dies betrifft Trunkenheit, Drogeneinfluss, Hypnose oder akute psychische Ausnahmesituation.
### Klausur-Checkliste Geschäftsfähigkeit
- Alter des Handelnden genau festgestellt?
- § 104 Nr. 2 BGB: Dauerhafte krankhafte Störung — gerichtliche Feststellung vorhanden?
- § 105 Abs. 2 BGB: Vorübergehende Störung — Zustand zum Zeitpunkt der Erklärung?
- Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit: § 105 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit (nicht schwebende Unwirksamkeit)?
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Einwilligung, Genehmigung oder Ausnahme nach §§ 107-113 BGB?
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