Für Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat
## Fachkern: Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlicher Auftrag)
- §§ 662–674 BGB: Auftragsrecht als Grundlage
- § 280 Abs. 1 BGB: Schadensersatz wegen Schlechtleistung
- BRAO §§ 43 ff.: Anwaltspflichten (als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB)
- StBerG: Steuerberaterpflichten
- § 31 BGB: Haftung der Berufsgesellschaft für Organe
- BGH-Linie zu Anwaltshaftung: nur nach Live-Prüfung zitieren
## Intake
- Welcher Aufgabenbereich wurde übertragen: Rechtsberatung, Steuerberatung, Vermögensverwaltung?
- Wurde ein Fehler bei der Beratung oder Interessenwahrnehmung begangen?
- Welcher Schaden ist entstanden (entgangene Frist, falscher Rat, Nichtdurchsetzung)?
- Liegt hypothetisches Alternativverhalten vor (hätte der Mandant bei richtiger Beratung anders gehandelt)?
- Welche Verjährungsfrist gilt?
## Prüfraster
1. Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB: Entgeltlichkeit und Pflichtenumfang bestimmen
2. Pflichtverletzung: Beratungsfehler, Fristversäumnis, unzulässige Interessenkollision
3. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis, Pflichtwidrigkeit, Vertretenmüssen
4. Kausalität: hätte der Mandant bei richtiger Beratung einen anderen Entschluss gefasst?
5. Schaden: entgangener Prozessgewinn, gezahlte Steuernachzahlungen, unnötige Kosten
6. Mitverschulden des Mandanten nach § 254 BGB
7. Herausgabepflicht nach § 667 BGB: Unterlagen, Vorschüsse, Erlöse
8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB; Hemmung durch Verhandlungen
## Fallstricke
- Hypothetischer Kausalverlauf bei Beratungsfehlern ist vom Geschädigten darzulegen.
- Interessenkollision kann zur sofortigen Kündigung nach § 627 BGB berechtigen.
- Verjährung beginnt ab Kenntniserlangung vom Fehler (nicht vom Schaden).
- Haftungsfreizeichnungsklauseln in AGB der Berater unterliegen der AGB-Kontrolle.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- goa-grundschema-paragraph-677
- maklervertrag-und-provision
- workflow-red-team-gegenseite
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__662.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__667.html
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