Für Gesamtschuld und Regress BGB BT: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# Gesamtschuld und Regress BGB BT
## Fachkern: Gesamtschuld und Regress BGB BT
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 421 BGB: Gesamtschuld (jeder Schuldner schuldet das Gleiche)
- § 422 BGB: Wirkung der Erfüllung (befreit alle)
- § 423 BGB: Erlass im Außenverhältnis
- § 424 BGB: Gläubigerverzug (wirkt für und gegen alle)
- § 425 BGB: andere Tatsachen (wirken nur für den jeweiligen Schuldner)
- § 426 BGB: Innenausgleich (Ausgleichspflicht untereinander)
- §§ 840 und 840 Abs. 2 BGB: Gesamtschuld im Deliktsrecht und Regress
- § 774 BGB: Legalzession bei Bürgschaft
## Intake
- Wer sind die Gesamtschuldner und welche gemeinsame Schuld besteht?
- Hat einer der Gesamtschuldner geleistet; wie ist die Verteilung im Innenverhältnis?
- Bestehen Einreden einzelner Schuldner, die andere nicht berühren?
- Ist ein Erlass oder Gläubigerverzug eingetreten?
- Gibt es eine vereinbarte oder gesetzliche Innenquote nach § 426 BGB?
## Prüfraster
1. Gesamtschuld entstanden: gleichartige Leistung aus gemeinsamem Rechtsgrund oder getrennten Rechtsgründen?
2. Außenverhältnis: jeder Schuldner haftet auf die ganze Leistung
3. Wirkungen im Außenverhältnis: Erfüllung (§ 422 BGB), Aufrechnung (§ 422 Abs. 2 BGB), Erlass (§ 423 BGB)
4. Tatsachen, die nur einen Schuldner betreffen: § 425 BGB (Verjährung, Mahnung, Urteil)
5. Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB: Ausgleichspflicht im Verhältnis der Schuldner zueinander
6. Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB bei Befriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner
7. Gesamtschuld im Deliktsrecht: § 840 BGB; Regressverteilung nach Verschuldensbeitrag
8. Verjährung der Ausgleichsansprüche: § 195 BGB
## Fallstricke
- Erlass nur eines Gesamtschuldners befreit die anderen nur dann, wenn Gläubiger dies wollte (§ 423 BGB).
- Verjährung gegen einen Schuldner wirkt nicht gegen die anderen (§ 425 Abs. 2 BGB).
- Innenquote nach § 426 BGB richtet sich nach Veranlassung des Schadens, nicht nach Kopfteilen.
- Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB setzt vollständige Befriedigung des Gläubigers voraus.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- buergschaft-grundschema-paragraph-765
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- deliktsrecht-haftung-für-verrichtungen-paragraph-831
- workflow-anspruchslandkarte
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