Für Gefahrtragung Beim Kauf: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Gefahrtragung Beim Kauf
## Quellenanker
- **D. 18.1.1 (Paulus)** — Ursprung des Kaufs im Tausch; Konsensualvertrag über Ware und Preis
- **D. 18.6.8 pr. (Paulus)** — periculum est emptoris — Preisgefahr trägt ab perfectio der Käufer
- **D. 21.1 (ädilizisches Edikt)** — actio redhibitoria (6 Monate) und actio quanti minoris (1 Jahr) bei Sachmängeln
- **D. 21.2 (de evictionibus)** — Eviktionshaftung: auctoritas, stipulatio duplae
- **C. 4.44.2 (Diokletian, 285)** — laesio enormis: Rücktritt bei Verkauf unter halbem Wert (Grundstücke)
## Kernregeln
Emptio venditio ist Konsensualvertrag bonae fidei: Einigung über merx und pretium (certum, verum, in pecunia numerata) genügt. Gefahrtragung: periculum est emptoris ab Perfektion (Sache bestimmt, Preis fix, keine Bedingung offen) — der Käufer zahlt auch bei zufälligem Untergang vor Übergabe, erhält aber commoda. Mängelhaftung: Das ädilizische Edikt (Sklaven-/Viehmarkt) gibt redhibitoria und quanti minoris verschuldensunabhängig; daneben actio empti bei dolus oder dicta et promissa. Eviktionshaftung sichert gegen Drittansprüche auf das Doppelte (stipulatio duplae).
## Moderne Parallele
BGB: Gefahrübergang erst mit Übergabe § 446 BGB (Abkehr von periculum emptoris!); Mängelrechte §§ 434 ff. BGB führen redhibitoria (Rücktritt) und quanti minoris (Minderung) fort, ergänzt um Nacherfüllungsvorrang; Rechtsmängelhaftung § 435 BGB ersetzt die Eviktionsstipulationen. Laesio enormis lebt nur als Wucherkontrolle § 138 II BGB fort — keine objektive Halbwert-Regel.
## Typische Fehler
Periculum emptoris nicht ins BGB hineinlesen (§ 446!); umgekehrt die zweimonatige Rügefrist des § 377 HGB nicht für römisch halten — die Ädilenfristen (6 Monate/1 Jahr) waren Klagefristen, keine Rügeobliegenheiten.
## Arbeitsweise
1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
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