Für Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit
## Fachlicher Anker
- **Normen:** §§ 138.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.
## Prüfroutine
1. **Formaler Ausgangspunkt:** Was folgt aus Wortlaut, System und Regel-Ausnahme-Struktur?
2. **Härte benennen:** Welche konkrete Person oder Partei wird durch das Ergebnis unzumutbar belastet?
3. **Normanknüpfung suchen:** Gibt es §§ 138, 242, 313, 315, 307 ff., 826 BGB, Schutzpflichten, Treu- und-Glauben-Einwendungen, Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder verfassungskonforme Auslegung?
4. **Kompetenzgrenze prüfen:** Wird eine gesetzgeberische Wertung angewandt, fortentwickelt oder ersetzt?
5. **Verallgemeinerbarkeit testen:** Kann der Korrekturmaßstab für künftige Fälle klar beschrieben werden?
6. **Vertrauen schützen:** Hat eine Partei auf den formalen Maßstab disponiert?
## Red-Team
- Ist "Gerechtigkeit" nur das gewünschte Ergebnis?
- Ist "Form" hier bloß Bürokratie oder gerade Schutz vor Willkür?
- Wird eine Generalklausel als Abkürzung benutzt, obwohl eine speziellere Norm existiert?
- Könnte dieselbe Methode morgen gegen den eigenen Mandanten eingesetzt werden?
## Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
- `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
- `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
- `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz.
- `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit.
- `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen.
- `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
- `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung.
- `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht.
- `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren.
- `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
## Quellen- und Zitierdisziplin
- Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Generalklauseln immer zuerst die speziellere Norm prüfen.

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