Für Mandantenkommunikation: prüft Ergebnis, Beweislast und Gegenposition; Ergebnis: Gegenprüfung mit Beweis- und Fristencheck. Fachgebiet: Insolvenzforderungsanmeldungsprüfung.
Scanned 9/5/2026
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# Mandantenkommunikation
## Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht **Mandantenkommunikation** im Bereich **insolvenzforderungsanmeldungspruefung** sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
## Aktenstart ohne Leerlauf
1. Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
2. Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
3. Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
4. Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
5. Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
## Fachliche Anker
- BGB §§ 194 ff., 280 ff., 286, 288, 362 ff.; ZPO §§ 253, 688 ff., 794, 802a ff.; RVG/GKG für Kosten.
- InsO §§ 38, 87, 174 ff. bei Insolvenzbezug; Hemmung/Neubeginn der Verjährung stets gesondert prüfen.
- Parteien, Anspruchsgrundlage, Fälligkeit, Mahnung, Einwendungen, Belege, Zustellung und Vollstreckbarkeit getrennt ausgeben.
## Arbeitsprodukt
- **Kurzdiagnose:** Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- **Belegmatrix:** Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- **Risikoampel:** Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- **Entwurf:** je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- **Fehlerbremse:** keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
## Ergänzende Hinweise
## Kommunikation Forderungsanmeldung — was die Mandantin wissen muss
- **Anmeldefrist § 28 InsO:** Frist vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestimmt. Bei verspäteter Anmeldung (§ 177 InsO): Sonderprüfungstermin auf Kosten des Anmelders.
- **Erwartete Quote realistisch einschätzen:** Bei Unternehmensinsolvenzen sind Quoten von 5–10 % auf einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) typisch; nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) erhalten meist 0 %.
- **Sicherheiten getrennt behandeln:** Wer Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) hat, ist nicht Insolvenzgläubiger; bei Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO) wird Ausfallbetrag (§ 52 InsO) angemeldet.
- **Vorsicht bei Massegläubigern:** Wer nach Eröffnung Leistungen erbringt, hat Anspruch gegen die Masse (§ 55 InsO) — direkte Zahlungsklage, keine Anmeldung.
- **Anfechtungsrisiko nicht unterschätzen:** Zahlungen, die in der Krise oder im Anfechtungszeitraum geleistet wurden (§§ 130, 131, 133 InsO), können vom Verwalter zurückgefordert werden — Mandantin frühzeitig informieren.
- **Kostenrisiko:** Tabellenklage löst Gerichtskosten und Anwaltskosten aus. Bei kleinen Forderungen oft wirtschaftlich nicht sinnvoll — Mandantin auf Quote/Kosten-Verhältnis hinweisen.
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