Für Franchiserecht: EU-Vertikal-GVO und Franchise: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# Franchiserecht: EU-Vertikal-GVO und Franchise
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 1, 2, 18, 19, 20, 33, 35, 36, AEUV Art. 101, 102, FKVO 139/2004; BGB §§ 311 ff., 305 ff., HGB §§ 84 ff., MarkenG, EU-Vertikal-GVO 2022/720, WettbR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Mandantenfall
Ein Franchisesystem möchte seine Vertragsklauseln auf Konformität mit der Vertikal-GVO EU 2022/720 prüfen, die seit dem 1. Juni 2022 gilt. Betroffen sind Bezugsbindungen, Gebietsschutzklauseln, Preisempfehlungen und Online-Vertriebsregeln. Ein Franchisenehmer möchte wissen, welche Klauseln kartellrechtlich nichtig sind.
## Erste Schritte
1. Sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Vertikal-GVO prüfen: Handelt es sich um eine vertikale Vereinbarung zwischen Unternehmen auf verschiedenen Marktstufen?
2. Marktanteilsschwelle nach Art. 3 Vertikal-GVO bestimmen: Sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmers Marktanteile auf dem relevanten Markt unter 30 %?
3. Kernbeschränkungen nach Art. 4 Vertikal-GVO identifizieren: Preisbindung, absolute Gebietsaufteilung, passive Verkaufsbeschränkungen.
4. Ausgeschlossene Beschränkungen nach Art. 5 Vertikal-GVO prüfen: Nettingverbote über 5 Jahre, nachvertragliche Wettbewerbsverbote über 1 Jahr.
5. Online-Vertriebsregeln nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Vertikal-GVO 2022 (neu gegenüber 2010): Dritthändler-Sperren, Plattformverbote.
6. Übergangszeitraum beachten: Verträge vor 1. Juni 2022 hatten bis 31. Mai 2023 Anpassungsfrist.
## Rechtsrahmen
- Vertikal-GVO EU 2022/720: Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen
- Art. 3 Vertikal-GVO: Marktanteilsschwelle 30 % für Franchisegeber und Franchisenehmer
- Art. 4 Vertikal-GVO: Kernbeschränkungen (schwarze Liste) ohne Freistellungsmöglichkeit
- Art. 5 Vertikal-GVO: Ausgeschlossene Beschränkungen (graue Liste) ohne Freistellungsschutz
- Art. 101 AEUV: Kartellverbot auf EU-Ebene
- § 1 GWB: Nationales Kartellverbot; § 2 GWB: Freistellung
## Prüfraster
- Liegen beide Marktanteile (Franchisegeber und Franchisenehmer) unter 30 % auf den relevanten Märkten?
- Enthält der Franchisevertrag eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Vertikal-GVO (Preisbindung, absolute Gebietsteilung, passive Verkaufsbeschränkung)?
- Sind Bezugsbindungen zeitlich auf unter 5 Jahre beschränkt oder enthält der Vertrag eine Jahres-Verlängerungsklausel?
- Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf maximal 1 Jahr und den spezifischen Know-how-Bereich beschränkt?
- Werden Dual-Pricing-Strategien (unterschiedliche Preise für Online- und Offline-Vertrieb) korrekt nach Vertikal-GVO 2022 beurteilt?
- Enthält der Vertrag unzulässige Plattformverbote, die über qualitative Selektivvertriebskriterien hinausgehen?
- Wurden Vertragsklauseln aus der alten Vertikal-GVO 2010 auf die neue Rechtslage 2022 angepasst?
## Fallstricke
- Marktanteil des Franchisegebers überschreitet 30 %; Gruppenfreistellung gilt nicht mehr; Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlich.
- Kernbeschränkung in einer Klausel infiziert den gesamten Vertrag mit Nichtigkeit (§ 134 BGB i.V.m. Art. 101 Abs. 2 AEUV).
- Neue Online-Regeln der Vertikal-GVO 2022 (Dual-Pricing, Plattformverbote) wurden nicht in Vertragsüberarbeitung einbezogen.
- Übergangsfrist bis Mai 2023 wurde versäumt; alte GVO-konforme Klauseln sind jetzt nichtig.
## Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0720
- https://dejure.org/gesetze/GWB/1.html
- https://dejure.org/gesetze/GWB/2.html
- https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E101
- https://gesetze-im-internet.de/gwb/__2.html
## Vertiefung
Die Vertikal-GVO EU 2022/720, die am 1. Juni 2022 in Kraft trat und die Vorgänger-Verordnung 330/2010 ersetzte, hat das europäische Vertriebsrecht erheblich modernisiert. Neu sind insbesondere Regelungen zu dualen Vertriebssystemen, Online-Plattform-Diensten und die klarere Abgrenzung zwischen zulässigen Selektivvertriebsklauseln und Kernbeschränkungen.
Für Franchisesysteme besonders relevant sind die aktualisierten Regelungen zu Onlinevertriebsbeschränkungen: Während absolut verbotene Plattformsperren gegen Art. 4 lit. e Vertikal-GVO 2022 verstossen können, sind qualitative Plattformbeschränkungen im Rahmen eines Selektivvertriebssystems weiterhin möglich (EuGH Coty-Nachfolge).
## Praxishinweise
- Franchiseverträge, die noch nach der alten GVO 2010 konzipiert wurden, auf Kompatibilität mit der neuen Vertikal-GVO 2022 prüfen.
- Dual-Pricing (unterschiedliche Preise Online/Offline) ist unter neuer GVO unter bestimmten Bedingungen zulässig; Implementierung sorgfältig dokumentieren.
- Übergangsfrist bis 31. Mai 2023 war einmalig; danach gelten neue Regeln uneingeschränkt.
- Bei Marktanteilen über 30 % keine Gruppenfreistellung mehr; individuelle Effizienzabwägung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.
- Bundeskartellamt-Merkblätter zur Vertikal-GVO 2022 beachten; Behörde hat eigene Praxis-Hinweise veröffentlicht.
## Abgrenzung und Einordnung
Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz.
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