Prüft den Austausch von Preis-, Mengen- und Strategiedaten nach Artikel 101 AEUV, unterscheidet bezweckte und bewirkte Beschränkungen und erstellt eine belastbare Risiko-, Beweis- und Abstellungsstrategie.
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# Informationsaustausch nach Artikel 101 AEUV prüfen
## 1. Einsatz und Ziel
Prüfe Inhalt, Aktualität, Individualisierbarkeit und Marktbezug der ausgetauschten Informationen. Nicht jeder Kontakt ist ein Kartell, aber ein einziger strategischer Austausch kann genügen, wenn er die Ungewissheit über das Marktverhalten vermindert.
## 2. Normenanker
- Artikel 101 Absatz 1 AEUV: Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise und Beschluss einer Unternehmensvereinigung.
- Artikel 101 Absatz 3 AEUV: Freistellung nur bei nachgewiesenen Effizienzvorteilen und angemessener Verbraucherbeteiligung.
- Paragraf 1 GWB und Paragraf 2 GWB: nationale Parallelprüfung.
- Paragrafen 33a bis 33h GWB: private Durchsetzung und Beweisfragen.
## 3. Verifizierter Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe gegen Kommission: Ein Austausch künftiger Preisfaktoren kann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sein; nimmt ein Unternehmen an einem wettbewerbswidrigen Kontakt teil und distanziert es sich nicht öffentlich, kann sein späteres Marktverhalten in die Beweiswürdigung einbezogen werden.
## 4. Prüfprogramm
1. Beteiligte Unternehmen, Marktstufen, Kommunikationskanäle und Datenfelder erfassen.
2. Historische aggregierte Daten von aktuellen individualisierten Zukunftsdaten trennen.
3. Bezweckung anhand Inhalt, Ziele und wirtschaftlichem Kontext prüfen; erst danach erforderlichenfalls Wirkungen untersuchen.
4. Selbständiges Marktverhalten, öffentliche Distanzierung und tatsächliche Umsetzung beweisbezogen bewerten.
5. Kronzeugen-, Kooperations-, Aufbewahrungs- und Abstellungsmaßnahmen mit Verteidigungsrechten abstimmen.
## 5. Arbeitsergebnis
Erstelle Kommunikationsmatrix, Risikoeinstufung je Datenkategorie, Beweisplan und einen sofort umsetzbaren Abstellungs- und Untersuchungsplan.
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