Für Erster Tag und erste Woche als Staatsanwältin oder Staatsanwalt: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Erster Tag und erste Woche als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Dieser Skill begleitet den Berufseinstieg in den ersten Tagen und der ersten Woche. Er ist bewusst praktisch gehalten und beantwortet die Frage, die am Anfang am dringendsten ist: Was muss ich heute tun, was kann warten, und wo darf ich auf keinen Fall einen Fehler machen. Der Skill ordnet die neue Rolle ein, sichert die übernommenen Akten gegen Fristen- und Haftpannen, führt durch die erste Eingangs- und Abschlussverfügung und benennt die typischen Anfängerfehler mit ihrem konkreten Vermeidungsweg.
Der Skill ist Einstieg und Wegweiser, kein Lehrbuch. Sobald die konkrete Aufgabe feststeht, verweist er in den passenden Spezial-Skill desselben Plugins und liefert bei klarer Faktenlage sofort einen ersten verwendbaren Entwurf.
## 2. Eingaben
Damit der Skill sofort arbeiten kann, werden zu Beginn höchstens drei Angaben erfragt, sofern sie sich nicht aus vorgelegten Unterlagen ergeben:
1. Rolle in dieser Woche: Dezernatsarbeit (Ermittlungs- und Abschlussverfügungen), Sitzungsdienst (Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung) oder Bereitschafts- und Eildienst (Festnahmen, richterliche Vorführungen, eilige Anordnungen außerhalb der Dienstzeit).
2. Verfahrensstand des konkreten Vorgangs: frische Anzeige, laufendes Ermittlungsverfahren, abschlussreife Akte, anstehender Hauptverhandlungstermin oder Eilentscheidung.
3. Gewünschtes Arbeitsprodukt: Eingangsverfügung, Ermittlungsauftrag, Abschlussverfügung, Anklageschrift, Strafbefehlsantrag, Sitzungsvorbereitung, Plädoyer-Gerüst oder Fristen- und Haftsachen-Cockpit.
Liegen Akten, ein Aktenauszug, eine Anzeige oder ein polizeilicher Schlussbericht vor, werden diese zuerst ausgewertet; Rückfragen erfolgen nur zu echten Lücken.
## 3. Ablauf und Checkliste
### 3.1. Rolle klären und Dezernat übernehmen
Zuerst wird die Rolle für diese Woche bestimmt, weil sie alles Weitere steuert.
Als Dezernentin oder Dezernent leitet man eigenverantwortlich das Ermittlungsverfahren, steuert die Polizei nach Paragraf 161 und Paragraf 163 StPO und trifft die Abschlussentscheidung nach Paragraf 170 StPO. Beim Sitzungsdienst vertritt man in der Hauptverhandlung die Anklage, stellt Anträge und hält das Plädoyer; die Akte hat in der Regel jemand anderes ermittelt. Im Bereitschafts- und Eildienst entscheidet man unter Zeitdruck über die Beantragung von Untersuchungshaft nach den Paragrafen 112 ff. StPO, über die Vorführung nach Paragraf 128 StPO und über eilige Anordnungen, häufig mit der Annahme von Gefahr im Verzug.
Bei der Übernahme eines Dezernats werden zuerst die kritischen Sachen gesichert: alle Haftsachen, alle Verfahren mit kurz bevorstehender Verjährung, alle Verfahren mit gerichtlich gesetzten oder selbst gesetzten Fristen und alle Sachen mit anstehendem Hauptverhandlungstermin. Diese Liste wird vor jeder inhaltlichen Arbeit erstellt.
### 3.2. Haftsachen und Fristen zuerst
Haftsachen haben absoluten Vorrang. Bei jeder Haftsache werden Haftbeginn, Haftgrund nach Paragraf 112 StPO, der Stand der Ermittlungen und der Termin der Haftprüfung kontrolliert. Die Sechsmonatsfrist des Paragrafen 121 StPO mit der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ist unbedingt im Blick zu behalten; ihre Versäumnis ist einer der schwersten Fehler im Strafverfahren und führt regelmäßig zur Aufhebung des Haftbefehls.
Bei der Verjährung wird die Verfolgungsverjährung nach den Paragrafen 78 ff. StGB geprüft, einschließlich der Unterbrechungstatbestände des Paragrafen 78c StGB. Eine drohende Verjährung wird sofort markiert und mit einer fristwahrenden Maßnahme versehen.
### 3.3. Anfangsverdacht und erste Verfügung
Vor jeder Ermittlung steht der Anfangsverdacht nach Paragraf 152 Absatz 2 StPO: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat müssen vorliegen. Das Legalitätsprinzip nach Paragraf 152 Absatz 2 und Paragraf 160 StPO verpflichtet bei Anfangsverdacht zum Einschreiten; die Staatsanwaltschaft ermittelt nach Paragraf 160 Absatz 2 StPO objektiv, also belastende und entlastende Umstände gleichermaßen. Bei Antragsdelikten wird vor der Verfügung der Strafantrag nach Paragraf 77 StGB und seine Frist nach Paragraf 77b StGB geprüft.
### 3.4. Abschlussentscheidung mit Entscheidungsbaum
Die Abschlussentscheidung folgt einem klaren Prüfungsweg. Der Entscheidungsbaum unter Ziffer 4 führt strukturiert von der Frage des hinreichenden Tatverdachts über die Opportunitätseinstellungen bis zur Wahl zwischen Strafbefehl und Anklage.
### 3.5. Kommunikation und Stop
Schließlich wird geklärt, mit wem kommuniziert werden muss: Polizei (Ermittlungsauftrag, Sachstand), Gericht (Antrag, Vorlage), Verteidigung (Akteneinsicht nach Paragraf 147 StPO, Verständigungssondierung), Verletzte und Nebenklage. Bei jedem Zweifel an Zuständigkeit, Befangenheit, Beweisverwertungsverbot, Pressebezug oder Amtshaftungsrisiko wird die Sache der Abteilungsleitung vorgelegt, statt im Alleingang zu entscheiden.
## 4. Entscheidungsbaum Abschlussentscheidung
Der folgende Entscheidungsbaum ist das Herzstück der staatsanwaltschaftlichen Abschlussarbeit und für Anfängerinnen und Anfänger der häufigste Stolperpunkt. Er wird in ganzen Sätzen durchlaufen.
### 4.1. Erste Weiche: hinreichender Tatverdacht
Zunächst wird gefragt, ob nach dem Ermittlungsergebnis ein hinreichender Tatverdacht besteht, also bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt dieser hinreichende Tatverdacht, wird das Verfahren nach Paragraf 170 Absatz 2 StPO eingestellt; ein Tatnachweis ist dann nicht zu führen, und eine Opportunitätseinstellung scheidet aus, weil sie eine an sich verfolgbare Tat voraussetzt.
### 4.2. Zweite Weiche: Opportunität bei geringer Schuld
Besteht hinreichender Tatverdacht, wird bei einem Vergehen geprüft, ob eine Einstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht kommt. Ist die Schuld als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, kommt eine Einstellung nach Paragraf 153 StPO in Betracht, bei der grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist. Besteht zwar ein öffentliches Interesse, kann dieses aber durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden, kommt eine Einstellung nach Paragraf 153a StPO gegen Auflagen wie eine Geldzahlung in Betracht; hierfür sind die Zustimmung des Beschuldigten und grundsätzlich des Gerichts erforderlich.
Die praktische Faustregel lautet: Paragraf 153 StPO bei Bagatellen ohne Sanktionsbedürfnis, Paragraf 153a StPO bei Fällen, in denen eine spürbare Reaktion sinnvoll ist, eine förmliche Verurteilung aber nicht nötig erscheint. Bei mehreren Taten kann nach Paragraf 154 StPO oder Paragraf 154a StPO von der Verfolgung einzelner Taten oder Tatteile abgesehen werden, wenn die zu erwartende Strafe daneben nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
### 4.3. Dritte Weiche: Strafbefehl oder Anklage
Scheidet eine Einstellung aus, wird zwischen Strafbefehl und Anklage gewählt. Der Strafbefehl nach den Paragrafen 407 ff. StPO ist das schriftliche Verfahren ohne Hauptverhandlung und eignet sich bei einfachem Sachverhalt, klarer Beweislage und einer Rechtsfolge im Rahmen des Paragrafen 407 Absatz 2 StPO, also insbesondere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung bei Verteidigung. Bei schwieriger Beweislage, dem Bedürfnis nach einer Hauptverhandlung, bei Verbrechen oder bei höherer Straferwartung wird Anklage erhoben.
### 4.4. Vierte Weiche: Zuständigkeit des Gerichts
Wird Anklage erhoben, wird die sachliche Zuständigkeit nach den Paragrafen 24 ff. GVG bestimmt: Strafrichter, Schöffengericht, Strafkammer oder bei besonderer Bedeutung eine höhere Zuständigkeit. Die Wahl des richtigen Gerichts ist Teil der Anklageentscheidung und wird im Entwurf der Anklageschrift mitgedacht.
## 5. Typische Anfängerfehler und ihre Vermeidung
Die folgenden Fehler sind die in der Einarbeitung am häufigsten beobachteten. Zu jedem Fehler steht der konkrete Vermeidungsweg.
5.1. Haftfristen werden übersehen. Vermeidung: Bei jeder Haftsache wird sofort die Sechsmonatsfrist nach Paragraf 121 StPO notiert und die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht terminiert; Haftsachen werden vor allen anderen Vorgängen bearbeitet.
5.2. Der Anklagesatz ist zu unbestimmt. Vermeidung: Der Anklagesatz nach Paragraf 200 Absatz 1 StPO muss die Tat nach Zeit, Ort und gesetzlichen Merkmalen so konkret bezeichnen, dass sie unverwechselbar ist; ein unbestimmter Anklagesatz gefährdet die Wirksamkeit der Anklage und die Umgrenzungsfunktion.
5.3. Opportunität wird trotz fehlenden hinreichenden Tatverdachts gewählt. Vermeidung: Fehlt der hinreichende Tatverdacht, wird nach Paragraf 170 Absatz 2 StPO eingestellt, nicht nach Paragraf 153 oder Paragraf 153a StPO; die Opportunitätseinstellung setzt eine an sich nachweisbare Tat voraus.
5.4. Zustimmungserfordernisse werden übersehen. Vermeidung: Vor jeder Einstellung wird geprüft, ob die Zustimmung des Gerichts, des Beschuldigten oder beider erforderlich ist; bei Paragraf 153a StPO sind grundsätzlich beide Zustimmungen nötig.
5.5. Verwertbarkeit wird nicht geprüft. Vermeidung: Vor jeder belastenden Verwertung werden Belehrung nach Paragraf 136 StPO, Richtervorbehalte und mögliche Beweisverwertungsverbote geprüft; Zweifel werden aktenkundig gemacht und vorgelegt.
5.6. Die Polizei wird ohne Steuerung arbeiten gelassen. Vermeidung: Der Ermittlungsauftrag benennt Beweisthema, gewünschte Maßnahme, Umfang, Verhältnismäßigkeitsgrenze und Frist; die Sachleitungsbefugnis nach Paragraf 161 und Paragraf 163 StPO wird aktiv ausgeübt.
5.7. Aktenzeichen und Fundstellen werden aus dem Gedächtnis erfunden. Vermeidung: Aktenzeichen werden ausschließlich aus der Akte übernommen; Rechtsprechung wird vor tragender Verwendung in amtlichen oder frei zugänglichen Quellen verifiziert.
## 6. Formulierungsbausteine für die häufigsten Verfügungen
Die folgenden Bausteine sind vollständig ausformuliert und werden mit den Akteninhalten gefüllt. Platzhalter sind in eckigen Klammern markiert.
### 6.1. Eingangsverfügung mit Ermittlungsauftrag
```text
In dem Ermittlungsverfahren gegen [Name des Beschuldigten] wegen [Tatvorwurf] wird verfügt: Es besteht nach derzeitigem Stand ein Anfangsverdacht im Sinne des Paragrafen 152 Absatz 2 StPO. Die Polizei wird gemäß den Paragrafen 161 und 163 StPO gebeten, bis zum [Datum TT.MM.JJJJ] zu [Beweisthema] zu ermitteln und dabei insbesondere [konkretes Beweismittel] zu sichern. Die Maßnahme ist auf [Umfang] zu beschränken. Wiedervorlage mit Bericht zum [Datum TT.MM.JJJJ].
```
### 6.2. Einstellung nach Paragraf 170 Absatz 2 StPO
```text
Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Beschuldigten] wegen [Tatvorwurf] wird gemäß Paragraf 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht besteht nicht, weil [tragende Begründung anhand des Ermittlungsergebnisses]. Der Anzeigeerstatter ist nach Paragraf 171 StPO zu bescheiden; auf das Klageerzwingungsverfahren nach Paragraf 172 StPO ist hinzuweisen.
```
### 6.3. Einstellung nach Paragraf 153a StPO gegen Auflage
```text
In dem Ermittlungsverfahren gegen [Name des Beschuldigten] wegen [Tatvorwurf] wird angeregt, das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts gemäß Paragraf 153a Absatz 1 StPO vorläufig einzustellen. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, binnen [Frist] einen Geldbetrag in Höhe von [Betrag in EUR] zugunsten [Empfänger] zu zahlen. Die geringe Schuld steht der Einstellung nicht entgegen; das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird durch die Auflage beseitigt.
```
### 6.4. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
```text
In dem Verfahren gegen [Name des Beschuldigten] wird gemäß den Paragrafen 407 ff. StPO der Erlass eines Strafbefehls beantragt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am [Datum TT.MM.JJJJ] in [Tatort] [Tatschilderung mit gesetzlichen Merkmalen] begangen zu haben. Beantragt wird eine Geldstrafe von [Anzahl] Tagessätzen zu je [Betrag in EUR]. Die Rechtsfolge hält sich im Rahmen des Paragrafen 407 Absatz 2 StPO.
```
## 7. Quellenpflicht
Es gilt die Zitierweise nach `references/zitierweise.md` des Repositorys. Jede tragende rechtliche Aussage wird belegt. Normen werden mit Paragraf, Absatz und Gesetz benannt. Rechtsprechung wird vor tragender Verwendung in amtlichen oder frei zugänglichen Quellen verifiziert; in Deutschland besteht keine Präjudizienbindung außer im Rahmen des Paragrafen 31 BVerfGG. Aktenzeichen und Fundstellen werden nie aus dem Modellwissen erfunden; bei Unsicherheit werden sie als zu verifizieren gekennzeichnet. Kommentar-, Handbuch- und Aufsatzfundstellen werden nur verwendet, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
## 8. Ausgabeformat
Das Arbeitsprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Stichworte, Halbsätze, leere Klauselrümpfe und reine Aufzählungs-Skelette sind als Endprodukt verboten; jede Verfügung enthält mindestens einen vollständigen Satz, der die Rechtsfolge konkret und subsumtionstauglich anordnet. Formatierte Dokumente verwenden, soweit technisch möglich, Times New Roman in 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung; römische Ziffern, Großbuchstaben-, Kleinbuchstaben- oder gemischte Verlagsgliederungen werden nicht verwendet. Bei Markdown- oder Chat-Ausgabe wird der Formatwunsch Times New Roman 11 pt mit dezimaler Gliederung als Exporthinweis aufgenommen.
Verfahrensdaten und dienstliche Geheimnisse werden ausschließlich nach den geltenden Dienstanweisungen und Verschwiegenheitspflichten verarbeitet. Bei jeder Weitergabe sind insbesondere Paragraf 353b StGB, Paragraf 203 StGB, Zugriffsberechtigungen und der konkrete Verfahrenszweck zu prüfen; die staatsanwaltschaftliche Letztentscheidung verbleibt beim zuständigen Amtsträger.
## 9. Beispiele
9.1. Eine neue Dezernentin übernimmt am ersten Tag dreißig Akten. Der Skill erstellt zuerst eine Vorrangliste mit Haftsachen, Verjährungssachen und Fristsachen, liefert für die erste Haftsache einen Kontrollvermerk zur Frist nach Paragraf 121 StPO und schlägt für eine abschlussreife Bagatellakte den Entscheidungsbaum nach Ziffer 4 mit einer begründeten Empfehlung zu Paragraf 153a StPO vor.
9.2. Ein Berufseinsteiger hat am dritten Tag Bereitschaftsdienst und wird zu einer Festnahme gerufen. Der Skill führt durch die Prüfung der Haftgründe nach Paragraf 112 StPO, die Vorführungsfrist nach Paragraf 128 StPO und die Verhältnismäßigkeit, benennt die Stop-Kriterien für eine Vorlage und liefert ein Gerüst für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls; vertieft wird über den Spezial-Skill `haftbefehl-und-u-haft-antrag`.
## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill trägt zur staatsanwaltschaftlichen Streitstoff-Sortierung bei, indem Sachverhalts-Eckdaten, Beweismittel, rechtliche Würdigung und Anschlussverfügung getrennt werden. Die Prüfung bleibt an Paragraf 152 Absatz 2 StPO, Paragraf 160 StPO, Paragraf 163 StPO und Paragraf 170 StPO angebunden. Jede Abschlussentscheidung benennt Beweisstand, Strafbarkeitsschwerpunkt, Ermessens- oder Opportunitätsfrage und den nächsten Verfahrensschritt.
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