Für Erstattung zu Unrecht 50 SGB X: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Erstattung Zu Unrecht 50 Sgb X
## Fachlicher Anker
- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.
## Tatbestand § 50 SGB X
- Verwaltungsakt wurde aufgehoben (zumeist nach § 45 oder § 48 SGB X).
- Bisher gezahlte Leistungen sind dann zurueckzuerstatten.
## Höhe
- Der zu Unrecht erbrachte Betrag.
- Zinsen ab Bekanntgabe der Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 3 SGB X).
## Verteidigung
1. **Aufhebungsbescheid angreifen**: Wenn die Aufhebung selbst rechtswidrig ist, faellt auch die Erstattung weg.
2. **Vertrauensschutz**: § 45 SGB X — Vertrauensschutz schliesst Aufhebung aus, dann auch keine Erstattung.
3. **Verjährung**: § 50 Abs. 4 SGB X — 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Bekanntgabe.
4. **Aufrechnung**: § 51 SGB I — Behörde rechnet die Forderung mit kuenftigen Leistungen auf. Prüfen ob Pfaendungsfreigrenze gewahrt.
## Stundung und Erlass
- Stundung: § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV.
- Erlass: § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (Haerteklausel).
- Antrag schriftlich bei der Behörde — Beleg der wirtschaftlichen Lage.
## Prüfraster
1. Aufhebungsbescheid bestandskraeftig?
2. Höhe nachvollziehbar berechnet?
3. Vertrauensschutz vorgebracht?
4. Verjährung prüfen?
5. Aufrechnung — Pfaendungsfreigrenze?
6. Erlass möglich?
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