Für Einwilligung und Genehmigung — Paragrafen 107 bis 109 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB AT Prüfer. Route: einwilligung-genehmigung-paragraphen-107.
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# Einwilligung und Genehmigung — §§ 107 bis 109 BGB
## Mandantenfall
- Minderjähriger schließt Kaufvertrag ohne elterliche Einwilligung — welche Rechtslage bis zur Genehmigung?
- Eltern verweigern Genehmigung — Vertragspartner möchte Ersatz für getätigte Aufwendungen.
- Klausurkonstellation: Eltern schweigen auf Aufforderung zur Genehmigung — Genehmigungsfiktion nach § 108 Abs. 2 BGB?
## Erste Schritte
1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit prüfen: Alter 7 bis 17 Jahre, § 106 BGB.
2. Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) bestimmen.
3. Schwebende Unwirksamkeit: Vertrag bis Genehmigung oder Verweigerung in der Schwebe.
4. Aufforderung zur Genehmigung durch Vertragspartner nach § 108 Abs. 2 BGB.
5. Zweiwochenfrist: Keine Antwort = Genehmigung als verweigert geltend.
6. Wirkung der Genehmigung: ex tunc nach § 184 Abs. 1 BGB.
## Rechtsrahmen
- § 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte.
- § 108 Abs. 1 BGB: Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung oder Verweigerung.
- § 108 Abs. 2 BGB: Vertragspartner kann Sorgeberechtigte zur Genehmigung auffordern — Zweiwochenfrist.
- § 109 BGB: Widerrufsrecht des Vertragspartners bis zur Genehmigung.
- § 184 Abs. 1 BGB: Genehmigung wirkt ex tunc — Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts.
## Prüfraster
1. Beschränkt Geschäftsfähiger: Alter und etwaige Betreuung prüfen.
2. Einwilligung vorher erteilt — dann wirksam ohne Schwebephase?
3. Keine Einwilligung: schwebende Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB.
4. Genehmigungsaufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB: Zugang bei Sorgeberechtigten, Frist läuft.
5. Genehmigungsfiktion: Schweigen nach zwei Wochen = Verweigerung.
6. Wirkung der Genehmigung: ex tunc nach § 184 Abs. 1 BGB.
7. Widerrufsrecht des Vertragspartners nach § 109 BGB bis zur Genehmigung.
## Typische Fallstricke
- Genehmigungsfiktion nach § 108 Abs. 2 BGB ist Verweigerungsfiktion, nicht Zustimmungsfiktion — Schweigen gilt als Nein.
- § 109 BGB-Widerruf ist nur bis zur Genehmigung möglich, nicht danach.
- ex-tunc-Wirkung der Genehmigung nach § 184 BGB bedeutet: Eigentum war rückwirkend übergegangen.
- Widerrufsrecht des Vertragspartners gilt nicht gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner.
## Quellen
- [§ 107 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__107.html)
- [§ 108 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html)
- [§ 109 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__109.html)
- [§ 184 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__184.html)
- [dejure.org § 108 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html)
## Vertiefung
### Systematik Einwilligung vs. Genehmigung
Einwilligung (§ 107 BGB): Vorherige Zustimmung. Das Rechtsgeschäft wird von Anfang an wirksam
abgeschlossen. Der Minderjährige handelt im Rahmen der erteilten Einwilligung.
Genehmigung (§ 108 Abs. 1 BGB): Nachträgliche Zustimmung. Das Rechtsgeschäft war schwebend
unwirksam und wird durch Genehmigung ex tunc wirksam (rückwirkend).
### Widerrufsrecht nach § 109 BGB
Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen — er soll nicht dauerhaft in
Ungewissheit über die Wirksamkeit gelassen werden. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn der
Dritte bei Vertragsschluss von der Minderjährigkeit wusste.
### Klausur-Checkliste Einwilligung und Genehmigung
- Einwilligung: Vorher erteilt — Zeitpunkt und Umfang bestimmt?
- Genehmigung: Nachträglich erteilt — Form und Frist beachtet?
- Schwebende Unwirksamkeit: Zeitraum und Rechtswirkungen in dieser Zeit?
- § 109 BGB: Hat der Dritte widerrufen oder konnte er widerrufen?
- Verweigerung der Genehmigung: Vertrag endgültig unwirksam?
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