Prüft Eheverträge zweistufig auf Sittenwidrigkeit bei Vertragsschluss und missbräuchliche Berufung im Scheidungsfall.
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# Ehevertrag kontrollieren
## Einsatzlage
Ein notarieller Vertrag schließt oder begrenzt Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn. Zu prüfen sind getrennt die Wirksamkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die spätere Ausübung der vertraglich eingeräumten Rechtsmacht.
## Normenanker
- Paragrafen 138 und 242 BGB: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle.
- Paragrafen 1408 und 1410 BGB: ehevertragliche Gestaltungsfreiheit und notarielle Form.
- Paragrafen 1569 bis 1586b BGB: gesetzliche Unterhaltsfolgen als Vergleichsmaßstab.
- Paragrafen 6 bis 8 VersAusglG: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und Inhaltskontrolle.
- Paragrafen 1363 bis 1390 BGB: Zugewinnausgleich als gesetzliches Gegenmodell.
## Rechtsprechungsanker
- BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02: Zuerst ist in einer Gesamtwürdigung der Vereinbarung, der Umstände ihres Zustandekommens und der geplanten Lebensgestaltung nach Paragraf 138 BGB zu prüfen, ob der Kernbereich der Scheidungsfolgen evident einseitig abbedungen wurde. Hält der Vertrag stand, folgt getrennt die Ausübungskontrolle nach Paragraf 242 BGB anhand der Verhältnisse beim Scheitern der Ehe.
- BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 250/03: Die Kontrolle darf nicht bei der isolierten Betrachtung einzelner Klauseln stehen bleiben; Kompensation, subjektive Imparität und tatsächliche Ehegestaltung gehören in die Gesamtwürdigung.
## Prüfprogramm
1. Originalvertrag, notarielle Niederschrift, Entwürfe, Übersendungsdaten und Beratungsunterlagen sichern; jede Klausel einer Scheidungsfolge zuordnen.
2. Für den Vertragsschluss Einkommen, Vermögen, Schwangerschaft oder Kinderwunsch, Gesundheit, Sprachkenntnisse, anwaltliche Beratung, Zeitdruck, wirtschaftliche Abhängigkeit und Verhandlungsspielraum rekonstruieren.
3. Gesetzliche Ausgangslage und vertragliche Abweichung für Betreuungs-, Krankheits-, Alters- und Aufstockungsunterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn einzeln beziffern oder qualitativ einordnen.
4. Kernbereich und Gesamtkumulation prüfen. Gegenleistungen, Vermögensübertragungen, Versicherungen und andere Kompensationen nur mit tatsächlichem Wert und Durchsetzbarkeit anrechnen.
5. Subjektive Imparität nicht allein aus objektiver Benachteiligung ableiten; konkrete Umstände des Vertragsschlusses und deren Ausnutzung feststellen.
6. Nur bei wirksamem Vertrag die Ausübungskontrolle durchführen: geplanten und tatsächlich gelebten Ehetyp, Kinderbetreuung, Erwerbsverzicht, Krankheit, Versorgungslücken und ehebedingte Nachteile gegenüberstellen.
7. Rechtsfolge differenziert bestimmen: Gesamtnichtigkeit, Teilnichtigkeit, Fortbestand oder begrenzte Korrektur der Berufung auf eine Klausel. Paragraf 242 BGB setzt nicht automatisch die vollständige gesetzliche Scheidungsfolge in Kraft.
## Arbeitsergebnis
Erstelle eine Klauselmatrix mit gesetzlicher Lage, Vertragsabweichung, Kernbereich, Kompensation, Beleg und Risiko. Danach folgen Vertragsabschluss-Chronologie, Ausübungskontrolle, Beweisplan und ein begründeter Rechtsfolgenvorschlag für Schriftsatz oder Vergleich.
## Belege und Aktenlücken
- notarielle Urkunde, Entwürfe und Begleitkorrespondenz
- Vermögens-, Einkommens- und Versorgungsdaten bei Vertragsschluss und bei Trennung
- Nachweise zu Beratung, Sprache, Zeitdruck und Verhandlung
- Unterlagen zu Kinderbetreuung, Erwerbsunterbrechungen und ehebedingten Nachteilen
- Bewertungen vereinbarter Kompensationen und vorhandene Scheidungsfolgenanträge
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