Prüft drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO aus Liquiditätsstatus, Fälligkeiten und regelmäßig 24-monatiger Prognose.
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# 1. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO
## 1.1. Arbeitsauftrag
Bestimme stichtagsbezogen, ob der Schuldner heute zahlungsfähig ist und voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllen kann. Trenne aktuelle Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in drei eigenständigen Prüfungen.
Lies zuerst Bankstände, OPOS, Verträge, Titel, Vollstreckungsunterlagen, Kreditlinien und Planungsdateien. Liefere einen vorläufigen Status aus den vorhandenen Belegen, bevor du Rückfragen stellst.
## 1.2. Sofortausgabe
| Prüfung | Stichtag oder Zeitraum | Ergebnis | Tragender Beleg | Kritische Lücke | Nächster Schritt |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Paragraf 17 InsO | [Datum und drei Wochen] | [ja/nein/offen] | [Fundstelle] | [Lücke] | [Handlung] |
| Paragraf 18 InsO | [regelmäßig 24 Monate] | [ja/nein/offen] | [Fundstelle] | [Lücke] | [Handlung] |
| Paragraf 19 InsO | [regelmäßig zwölf Monate] | [ja/nein/offen] | [Fundstelle] | [Lücke] | [Handlung] |
## 2. Tatbestand und Abgrenzung
### 2.1. Paragraf 18 Absatz 2 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Das Wort voraussichtlich verlangt eine überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Prozentwert ist keine Rechenfiktion: Entscheidend sind belastbare Zahlungszeitpunkte, Maßnahmen, Finanzierungsvoraussetzungen und Szenarien.
### 2.2. Paragraf 17 InsO zuerst ausschließen
Vor jeder StaRUG-Strategie ist ein aktueller Liquiditätsstatus zu erstellen. Berücksichtige verfügbare Zahlungsmittel und fällige Zahlungspflichten einzelpostengenau. Die BGH-Rechtsprechung zur Zehn-Prozent-Schwelle und zur Drei-Wochen-Betrachtung ist eine wertende Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit, kein Freibrief, jede kleinere Lücke zu ignorieren.
Nach BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04, spricht eine innerhalb von drei Wochen nicht nahezu vollständig zu schließende Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit. Unterhalb dieser Größenordnung bleibt zu prüfen, ob sich die Lücke absehbar vergrößert oder ausnahmsweise ebenfalls dauerhaft ist.
### 2.3. Streitige Verbindlichkeiten
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - IX ZR 229/22:
1. Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand.
2. Bei streitigen nicht titulierten Verbindlichkeiten entscheidet die objektive Rechtslage.
3. Eine objektiv bestehende fällige Verbindlichkeit wird nicht mit einer Prozessrisikoquote gekürzt.
4. Eine objektiv nicht bestehende oder nicht fällige Verbindlichkeit bleibt außer Ansatz.
5. Bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel und eingeleiteter Vollstreckung ist der Nennbetrag in die Liquiditätsprüfung einzustellen.
Wer eine geltend gemachte Forderung nicht berücksichtigt, dokumentiert Rechtsgrund, Vertragsauslegung, Fälligkeit, Belege und Gegenargumente. Ein Gutachten kann den Kenntnis- und Sorgfaltsstand der Geschäftsleitung stützen, ändert aber nicht den objektiven Bestand der Forderung und garantiert keine Entlastung in einem späteren Haftungsprozess.
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22, ist als Darlegungsanker zu verwenden: Ein außenstehender Anspruchsteller darf einen nicht aufgeschlüsselten und unbelegten Liquiditätsstatus zunächst bestreiten; die Einzelpositionen müssen nachvollziehbar belegt werden.
### 2.4. Paragraf 19 InsO getrennt prüfen
Bei den von Paragraf 19 InsO erfassten Schuldnern liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Liquiditätsprognose und Überschuldungsstatus dürfen nicht zu einer einzigen Ampel verschmolzen werden.
## 3. Verhältnis zum StaRUG
Paragraf 29 Absatz 1 StaRUG stellt gerichtliche Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit bereit. Paragraf 30 StaRUG bestimmt, welche Schuldner restrukturierungsfähig sind. Vor der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Instruments muss das Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31 StaRUG angezeigt werden.
Es gibt keinen allgemeinen Antrag auf Eröffnung eines StaRUG-Verfahrens. Ein privater Plan kann ohne gerichtliches Instrument vorbereitet und angeboten werden. Für gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung oder Bestätigung ist die Anzeige erforderlich.
Tritt während der Rechtshängigkeit Zahlungsunfähigkeit oder bei den erfassten Rechtsträgern Überschuldung ein, gelten die Anzeige- und Aufhebungsregeln der Paragrafen 32 und 33 StaRUG. Parallel ist die Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 15a InsO unverzüglich zu prüfen.
## 4. Prüfworkflow
1. Bewertungsstichtag, Datenstand und verfügbares Zahlungsmittel feststellen.
2. Fällige Zahlungspflichten mit Rechtsgrund, Fälligkeit und Beleg erfassen.
3. Drei-Wochen-Entwicklung für Paragraf 17 InsO berechnen.
4. Streitige und titulierte Forderungen nach der objektiven Rechtslage einordnen.
5. Bestehende Zahlungspflichten und Fälligkeiten für den regelmäßigen 24-Monats-Zeitraum abbilden.
6. Sichere Mittel von bedingten Maßnahmen trennen.
7. Base Case, Stressfall und Maßnahmenfall rechnen.
8. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unterdeckung begründen.
9. Paragraf 19 InsO gesondert prüfen.
10. Instrumentenentscheidung treffen: außergerichtliche Einigung, privater Plan, gerichtliches StaRUG-Instrument oder Insolvenzverfahren.
## 5. Maßnahmenprüfung
| Maßnahme | Betrag | Rechtsverbindlich | Vollzug vor Unterdeckung | Finanzierungsnachweis | Ergebnis |
| --- | ---: | --- | --- | --- | --- |
| Kreditverlängerung | [EUR] | [ja/nein] | [ja/nein] | [Beleg] | [ansetzbar/nicht ansetzbar] |
| Gesellschafterbeitrag | [EUR] | [ja/nein] | [ja/nein] | [Beleg] | [ansetzbar/nicht ansetzbar] |
| Stundung | [EUR] | [ja/nein] | [ja/nein] | [Vereinbarung] | [ansetzbar/nicht ansetzbar] |
| Verkauf | [EUR] | [ja/nein] | [ja/nein] | [Prozessstand] | [ansetzbar/nicht ansetzbar] |
Eine unverbindliche Absichtserklärung oder freiwillige Drittleistung ist nicht wie sichere Liquidität zu behandeln. BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25, verdeutlicht für die Aufhebung einer Restrukturierungssache, dass der Schuldner die Umstände für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung darlegen muss und ein rechtlich nicht gesicherter freiwilliger Drittbeitrag den Restrukturierungserfolg nicht zuverlässig trägt.
## 6. Ergebnisvermerk
```text
Gesellschaft: [Firma]
Stichtag und Datenstand: [Datum/Uhrzeit]
1. Aktuelle Zahlungsfähigkeit
Verfügbare Zahlungsmittel: EUR [Betrag]
Fällige Zahlungspflichten: EUR [Betrag]
Drei-Wochen-Entwicklung: [Text]
Ergebnis Paragraf 17 InsO: [Text]
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Prognosezeitraum: [von/bis]
Erster voraussichtlicher Engpass: [Datum/Betrag]
Tragende Annahmen und Gegenmaßnahmen: [Text]
Ergebnis Paragraf 18 InsO: [Text]
3. Überschuldung
Fortführungsprognose und Vermögensstatus: [Text]
Ergebnis Paragraf 19 InsO: [Text]
4. Verfahrensentscheidung
[außergerichtlich/privater Plan/gerichtliches Instrument/Insolvenzantrag]
5. Nächster Schritt
[Handlung, Verantwortlicher, Termin, Beleg]
```
## 7. Haftungs- und Beweislastmerker
1. In einem späteren Haftungsprozess kann der Insolvenzverwalter die berücksichtigten und ausgelassenen Positionen anhand der Geschäftsunterlagen angreifen.
2. Wer sich auf das Nichtbestehen einer geltend gemachten Forderung beruft, muss die hierfür tragenden Tatsachen und Unterlagen sichern; die konkrete Darlegungs- und Beweislast hängt vom jeweiligen Anspruch und Prozessstadium ab.
3. Ein Rechtsirrtum kann nur unter engen Voraussetzungen entlasten. Fragen der Auslegung eines selbst geschlossenen Vertrags sind nicht mit einer ungeklärten abstrakten Rechtsfrage gleichzusetzen.
4. Eine externe fachliche Prüfung kann bei Grenzfällen sinnvoll sein, ist aber keine ausnahmslos gesetzlich vorgeschriebene Zugangsvoraussetzung.
## 8. Fehlerbremse
1. Paragraf 1 StaRUG nicht als Zugangsberechtigung bezeichnen.
2. Paragraf 29 StaRUG nicht als Anzeige oder Eröffnungsantrag bezeichnen.
3. Einen StaRUG-Pfad nicht trotz ungeprüfter aktueller Zahlungsunfähigkeit empfehlen.
4. Streitige Forderungen nicht prozentual nach Prozessrisiko abwerten.
5. Bedingungen, Long-Stop-Daten und Vollzugswahrscheinlichkeit von Maßnahmen offenlegen.
6. Die Maximalfristen des Paragrafen 15a InsO korrekt angeben: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
## 9. Quellenregel
Entscheidungen nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, tragender Aussage und amtlicher oder frei zugänglicher Fundstelle verwenden. Den aktuellen Normtext unmittelbar vor einer haftungs- oder verfahrensentscheidenden Ausgabe prüfen.
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