Für DIN, anerkannte Regeln der Technik und Standardwechsel: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# DIN, anerkannte Regeln der Technik und Standardwechsel
## Prüfgegenstand
Dieser Skill verhindert, dass der Bauträger das Bausoll auf „DIN eingehalten“ verkürzt. DIN-Normen sind wichtige technische Texte, aber keine Rechtsnormen und nicht automatisch der geschuldete Mindeststandard.
## Normenanker
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 243 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 BGB, § 313 BGB, § 633 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 634 Nr. 1-4 BGB, § 635 BGB, § 637 BGB, § 640 BGB, § 641 BGB, § 645 BGB, § 650j BGB, § 650k Abs. 2 und Abs. 3 BGB, § 650n BGB, § 650u BGB; § 13 Abs. 1 VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.
## Drei Stufen
- Anerkannte Regeln der Technik: wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis bewährt; werkvertraglicher Mindeststandard.
- Stand der Technik: fortschrittlicher, nicht zwingend praktisch bewährt; im Zivilrecht nur bei Vereinbarung oder besonderer Lage.
- Stand von Wissenschaft und Technik: Spitzenmaßstab für Hochrisiken, nicht Normalstandard im Wohnungsbau.
## Stichtag und Standardwechsel
Maßgeblich ist grundsätzlich die Abnahme. Ändert sich der Standard zwischen Vertragsschluss und Abnahme, braucht es Aufklärung und eine bewusste Entscheidung des Erwerbers. Bei Mängelbeseitigung nach Abnahme ist der Standard zum Zeitpunkt der Beseitigung relevant; Mehrkosten und Mehrwert sauber prüfen.
## Senatsdifferenzierung
Werkvertragsrechtlich keine pauschale Vermutung, dass DIN die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. WEG-Binnenmaßstäbe, etwa beim Schallschutz, nicht ungeprüft auf Bauträger-Bausoll übertragen.
## Output
Erstelle eine Technikstandard-Tabelle: Bauteil, DIN/Regel, Mindeststandard, Abweichung, Aufklärung, Mehrkosten, verlangter Nachweis.
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
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