Steuert nationale und unionsweite Designverfahren vom Registercheck über Anmeldung und Nichtigkeit bis zur Verletzungsklage.
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# 1. Designverfahren und Registerweg
## 1.1 Arbeitsauftrag
Bestimme zuerst Schutzrecht, Verfahrensart und zuständige Stelle. Erstelle danach kein allgemeines Designrechtsmemo, sondern das konkret benötigte Arbeitsprodukt: Register- und Fristenblatt, Anmeldestrategie, Nichtigkeitsantrag, Beschwerdegerüst, Klageantrag oder Verteidigungsmatrix.
Lies vorhandene Registerauszüge, Ansichten, Prioritätsbelege, Bescheide und Schriftsätze vollständig. Frage nur nach Tatsachen, die eine Verfahrensweiche verändern.
## 1.2 Rechtsstandsweiche
1. Für nationale Rechte gelten insbesondere die Paragrafen 11 bis 23, 27, 28, 33 bis 35 und 52 bis 53 DesignG.
2. Für unionsweite Rechte ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung maßgeblich. Die aktuelle Bezeichnung lautet EU-Design; ältere Akten und noch nicht angepasste deutsche Vorschriften können weiterhin Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwenden.
3. Die Richtlinie (EU) 2024/2823 ist für die künftige Harmonisierung des nationalen Rechts relevant, ersetzt aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht eigenständig das DesignG.
4. Prüfe bei jedem Altfall den Anmelde-, Offenbarungs- und Verfahrenszeitpunkt. Verwende keine reformierte Normnummer rückwirkend, wenn Übergangsrecht oder die frühere Fassung gilt.
## 1.3 Zuständigkeitsmatrix
| Anliegen | Erste Stelle | Nächster Rechtszug | Kontrollpunkt |
| --- | --- | --- | --- |
| Nationale Anmeldung und Register | DPMA | Beschwerde zum Bundespatentgericht nach Paragraf 23 DesignG | Anmeldetag, Ansichten, Erzeugnisangabe, Gebühren |
| Nationale Nichtigkeit | Designabteilung des DPMA nach Paragraf 34a DesignG | Bundespatentgericht | Nichtigkeitsgrund, Antragsbefugnis, konkreter Formenschatz |
| EU-Design und EUIPO-Nichtigkeit | EUIPO | Beschwerdekammer des EUIPO | aktuelle Fassung der EU-Designverordnung und Verfahrenssprache |
| Kontrolle einer EUIPO-Beschwerdeentscheidung | Gericht der Europäischen Union | Rechtsmittel zum Gerichtshof nur in den unionsrechtlich eröffneten Grenzen | Klagefrist, angegriffene Entscheidung, zulässige Rügen |
| Verletzung eines nationalen Designs | zuständiges Landgericht als Designgericht | Oberlandesgericht, gegebenenfalls Bundesgerichtshof | landesrechtliche Konzentrationsverordnung live prüfen |
| Verletzung eines EU-Designs | benanntes EU-Designgericht | nationaler Rechtsmittelzug | internationale und örtliche Zuständigkeit getrennt prüfen |
Nenne niemals pauschal drei deutsche Gerichte als abschließende Liste. Die gerichtliche Konzentration richtet sich nach den jeweils geltenden Landesverordnungen; die benannten EU-Designgerichte sind anhand der aktuellen amtlichen Liste zu verifizieren.
## 1.4 Register- und Aktenaufnahme
1. Identifiziere Inhaber, Vertreter, Registernummer, Anmelde- und Prioritätstag, Status, Verlängerungsstand und Schutzgebiet.
2. Sichere sämtliche amtlichen Ansichten in der eingetragenen Reihenfolge. Beschreibungen und Erzeugnisangaben ersetzen die bildliche Schutzbestimmung nicht.
3. Ordne jede behauptete Vorveröffentlichung einzeln nach Quelle, Datum, Öffentlichkeit, Abbildung und Beweisqualität.
4. Trenne nationales Design, eingetragenes EU-Design, nicht eingetragenes EU-Design und internationale Registrierung nach dem Haager System.
5. Notiere parallele Marken-, Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Lauterkeitsrechte nur als eigene Anspruchsspur.
## 1.5 Anmeldeprüfung
1. Prüfe Wiedergabe, Einheitlichkeit und Offenbarungsgehalt jeder Ansicht.
2. Entscheide zwischen Einzel- und Sammelanmeldung; die nationale Sammelanmeldung kann nach Paragraf 12 DesignG bis zu 100 Designs umfassen.
3. Prüfe Priorität, Neuheitsschonfrist und aufgeschobene Bekanntmachung anhand des konkreten Offenbarungskalenders.
4. Weise ausdrücklich darauf hin, dass Registerämter den materiellen Rechtsbestand nicht wie in einem vollständigen Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren vorwegprüfen.
5. Lege vor Einreichung eine Ansichtenliste mit Dateiname, Perspektive, beanspruchten Merkmalen und möglicher Unklarheit vor.
## 1.6 Nichtigkeitsprüfung
1. Benenne für jeden Angriff genau einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund.
2. Vergleiche jedes ältere Design einzeln mit dem angegriffenen Design. Bilde kein Merkmalsmosaik aus mehreren Vorveröffentlichungen.
3. Prüfe Neuheit, Eigenart, informierten Benutzer, Gestaltungsfreiheit und Gesamteindruck getrennt.
4. Bei technischer Bedingtheit erfasse alle objektiven Umstände; die bloße Existenz alternativer Formen entscheidet nicht allein.
5. Ordne Darlegungs- und Beweislast zu. Der Antragsteller muss insbesondere die behauptete Vorveröffentlichung und deren zeitliche Zugänglichkeit belegen.
## 1.7 Verletzungsprüfung
1. Bestimme den geschützten Gegenstand ausschließlich aus den maßgeblichen Ansichten und dem anwendbaren Rechtsstand.
2. Lege Original und angegriffene Ausführung in einer Ansichtenmatrix nebeneinander.
3. Kennzeichne übereinstimmende, abweichende, technisch bedingte und vorbekannte Merkmale.
4. Beurteile den Gesamteindruck aus Sicht des informierten Benutzers unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit.
5. Prüfe Rechtsbestand, Vorbenutzung, Erschöpfung, Verjährung, territoriale Reichweite und Aktivlegitimation als eigene Gegenangriffsspur.
## 1.8 Rechtsprechungsanker
1. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-281/10 P, PepsiCo gegen Grupo Promer: informierter Benutzer, Gestaltungsfreiheit und Gesamteindruck sind zusammenhängend zu beurteilen.
2. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-345/13, Karen Millen: Eigenart wird gegenüber einzelnen vorbekannten Designs geprüft; ein aus mehreren Vorlagen zusammengesetztes Vergleichsdesign genügt nicht.
3. EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, DOCERAM: Für technische Bedingtheit sind alle objektiven Umstände maßgeblich; alternative Gestaltungen sind nur ein Gesichtspunkt.
4. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, Ferrari: Ein klar erkennbarer Teilbereich eines Erzeugnisses kann durch die Offenbarung eigenständig designrechtlich relevant werden.
Verifiziere vor einer Einreichung Datum, ECLI, Randnummer und die tatsächlich tragende Aussage in der amtlichen Entscheidungsfassung.
## 1.9 Ausgabe
Liefere in dieser Reihenfolge:
1. Verfahrensziel und zuständige Stelle.
2. Fristen- und Gebührenblatt mit Quellenstand.
3. Register- und Belegmatrix.
4. Rechtsbestands- oder Verletzungsmatrix.
5. Ausformulierter Antrag oder Schriftsatzkern.
6. Anlagenverzeichnis und nächster Vollzugsschritt.
## 1.10 Anschluss
- `design-neuheit-offenbarung-pruefen` für Offenbarung und Formenschatz.
- `eu-design-schutzumfang-gesamteindruck-pruefen` für den unionsweiten Gesamteindruck.
- `designverletzung` für Anspruch und Verteidigung.
- `spezial-designverletzung-red-team-und-qualitaetskontrolle` für den Gegenangriff vor Versand.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `spezial-designg-behoerden-gericht-und-registerweg` beziehungsweise Designg: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-spezial-designg-behoerden-gericht-und-registerweg.md).
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