Für Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen Paragraf 831 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: deliktsrecht-haftung-verrichtungen-paragraph.
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# Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB
## Fachkern: Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 831 BGB: Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen
- § 278 BGB: Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (Abgrenzung)
- § 823 BGB: deliktische Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen
- § 840 BGB: gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen
- § 31 BGB: Haftung für Organe (kein Exkulpationsmöglichkeit)
## Intake
- Wer ist der Geschäftsherr und wer ist der Verrichtungsgehilfe?
- Hat der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begangen?
- Bestand ein Weisungsverhältnis und wurde die Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen?
- Kann der Geschäftsherr darlegen, dass er sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat?
- Liegt eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB auch des Verrichtungsgehilfen vor?
## Prüfraster
1. Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn
2. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 ff. BGB
3. Zusammenhang mit der Verrichtung: Handlung in Ausführung (nicht nur bei Gelegenheit)
4. Kausalität und Schaden beim Geschädigten
5. Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB: sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung
6. Dezentralisierte Unternehmen: Auswahl eines Leitungsverantwortlichen kann genügen
7. Gesamtschuld: Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner
8. Regress des Geschäftsherrn gegen Verrichtungsgehilfen nach § 840 Abs. 2 BGB
## Fallstricke
- Handlung bei Gelegenheit der Verrichtung (nicht in Ausführung) löst keine § 831 BGB-Haftung aus.
- Exkulpationsbeweis ist schwierig; bloße formale Richtlinien reichen nicht aus.
- Bei juristischen Personen gilt § 31 BGB für Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit.
- Verrichtungsgehilfe haftet daneben persönlich nach § 823 BGB.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- delikt-organisationspflicht
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- delikt-vertrag-konkurrenz
- produzentenhaftung-und-verkehrssicherung
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html
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