Für Darstellender Quellenkarte: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Darstellender Quellenkarte
## Zweck
Diese Quellenkarte sichert für **Insolvenzplan / StaRUG** jede tragende Aussage ab: Norm, Rechtsprechung, Behördenpraxis und Zitierfähigkeit werden vor Ausgabe verifiziert.
## Tragende Normen (live prüfen)
- **§§ 217-269 InsO Insolvenzplan** — amtlichen Stand vor tragender Aussage prüfen
- **StaRUG §§ 4-71 Restrukturierungsplan** — amtlichen Stand vor tragender Aussage prüfen
## Zuständige Spruchkörper und Behörden
- Insolvenzgericht
- Restrukturierungsgericht
## Amtliche und frei zugängliche Datenbanken
- gesetze-im-internet.de (Bundesrecht amtlich)
- rechtsprechung-im-internet.de
- dejure.org / openJur (frei zugängliche Rechtsprechung)
- insolvenzbekanntmachungen.de
- bundesgerichtshof.de (IX. Zivilsenat)
## Fristen mit Quellenrelevanz
- Erörterungstermin
- Stop-and-go-Verfahren StaRUG
## Prüfroute
1. Normtext gegen die amtliche Quelle prüfen (Fassung, Inkrafttreten, Übergangsrecht).
2. Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Fundstelle ausgeben; Senat/Spruchkörper benennen.
3. Behördenpraxis (Merkblätter, Erlasse, FAQ) mit Stand-Datum zitieren.
4. Ergebnis als Quellenmatrix: Aussage — Quelle — Stand — Tragweite — Restunsicherheit.
## Fehlerbremse
- Keine BeckRS-/juris-Blindzitate aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
- Zitierform nach `references/zitierweise.md`; Quellenhygiene nach `references/quellenhygiene.md`.
## Leitentscheidung: BGH zur Aufhebung der Restrukturierungssache — IX ZB 18/25
BGH, Beschluss vom 23.04.2026 — IX ZB 18/25 (ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0; erste höchstrichterliche Entscheidung zum StaRUG; das amtliche Beschluss-PDF liegt im Repo der Testakte starug-aufhebung-holding-duesseldorf-ix-zb-18-25 bei — vor Schriftsatzverwendung an amtlicher Quelle gegenprüfen):
- Zeigt der Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach Paragraf 32 Abs. 3 StaRUG an, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach Paragraf 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich auf; beim Absehen von der Aufhebung (Halbsatz 2 und 3) hat es Ermessen, und die Darlegungslast für alle Absehens-Umstände trägt der Schuldner.
- Maßstab des Halbsatzes 2 ist nicht, ob die Insolvenzeröffnung den Gläubigern Vorteile bringt, sondern ob sie offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegt; bei behaupteten Quotenvorteilen darf das Gericht die Unsicherheit einpreisen, ob die prognostizierte Planquote überhaupt erreichbar ist (im Fall: Planquote 1 Prozent gegen behauptete 0 Prozent, Verteilungsvolumen nur 6.119,51 EUR).
- Halbsatz 3 scheitert, wenn der Restrukturierungserfolg von einer freiwilligen, rechtlich nicht gesicherten Zuzahlung eines Dritten abhängt (im Fall: nicht einmal unterzeichnete Erklärung über einen Planbeitrag von 42.000 EUR). Planbeiträge Dritter sind deshalb vor der Anzeige verbindlich und werthaltig abzusichern.
- Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung bleibt zulässig: Weder der Wirkungsverlust der Anzeige (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG) noch der Ablauf der Sechs-Monats-Frist (Paragraf 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG) lassen das Rechtsschutzinteresse entfallen; bei Beschwerdeerfolg erlangt die Anzeige ihre Wirkung wieder, einer erneuten Anzeige bedarf es nicht.
Praxisfolge: Wer den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen trotz eingetretener Insolvenzreife halten will, muss Planreife, rechtlich gesicherte Finanzierungsbeiträge und die Quotenlogik der Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 Abs. 2 StaRUG konkret dartun — sonst ist der richtige Ort der Krisenbewältigung das Insolvenzverfahren.
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