Für Cross-Selling und Multi-Produkt-Provision im Handelsvertretervertrag: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# Cross-Selling und Multi-Produkt-Provision im Handelsvertretervertrag
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Cross-Selling und Multi-Produkt-Provision im Handelsvertretervertrag.
Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab
und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein.
Ziel sind konkrete, umsetzbare Ergebnisse: Schriftsätze, Berechnungen, Vertragsentwürfe und Prüfvermerke.
Sowohl die Handelsvertreter- als auch die Unternehmerseite werden abgedeckt.
## Mandantenfall
- Handelsvertreter X vertritt Unternehmer Y für Produktlinie A; X vermittelt auch Verträge für Produktlinie B; er fragt, ob er Provision für B-Produkte erhält.
- Unternehmer Y hat zwei Handelsvertreter für verschiedene Produktlinien; ein Kunde kauft beide Produkte bei einem Vertreter; Unternehmer Y klärt, wer welche Provision erhält.
- Handelsvertreter X wird von Kunden aktiv nach Produkten gefragt, die er formal nicht vertritt; er möchte eine Erweiterungsvereinbarung mit Unternehmer Y abschließen.
## Erste Schritte
1. Vertrag auf Umfang der vertretenen Produkte und Provisionsstruktur prüfen.
2. Cross-Selling-Geschäfte auf Provisionsgrundlage analysieren.
3. Ergänzungsvereinbarung für weitere Produktlinien aushandeln.
4. Abgrenzung Haupt- und Nebenprodukte und deren Auswirkung auf Provision klären.
5. Einbeziehung von Cross-Selling-Provision in Ausgleichsberechnung nach § 89b HGB prüfen.
6. Vertragliche Dokumentation aller vertretenen Produktlinien sicherstellen.
## Rechtsrahmen
- § 87 HGB — Provisionsanspruch für vermittelte Geschäfte
- § 87a HGB — Fälligkeit der Provision
- § 89b HGB — Ausgleichsanspruch einschließlich Cross-Selling-Provision
- § 305 BGB — Einbeziehung von AGB
- § 133 BGB — Auslegung von Vertragsklauseln zur Produktabgrenzung
- Art. 7 RL 86/653/EWG — Provisionsanspruch auf abgeschlossene Geschäfte
## Prüfraster
- Ist Cross-Selling-Provision vertraglich geregelt oder besteht eine Regelungslücke?
- Welche Produkte sind vom Vertretervertrag umfasst?
- Entsteht ein Provisionsanspruch für Produkte außerhalb des Vertragsbereichs?
- Wie werden Cross-Selling-Provisionen in die Ausgleichsberechnung einbezogen?
- Besteht eine Pflicht des Unternehmers, Cross-Selling zu ermöglichen?
- Gibt es Interessenkonflikte bei mehreren Vertretern für verschiedene Produkte?
## Typische Fallstricke
- Cross-Selling nicht im Vertrag geregelt — Provisionsanspruch streitig.
- Mehrere Vertreter für verschiedene Produktlinien — Doppelprovisionsansprüche ungeklärt.
- Cross-Selling-Provision nicht in Ausgleichsberechnung einbezogen.
- Ergänzungsvereinbarung ohne ausreichende Provisionsregelung abgeschlossen.
## Hintergrund und Kontext
Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in den §§ 84 bis 92c geregelt.
Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um.
Kernprinzipien: Selbständigkeit des Handelsvertreters, Provisionsanspruch, Informationsrechte,
Ausgleichsanspruch bei Vertragsende sowie Schutz vor einseitiger Benachteiligung.
BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt,
insbesondere zur Berechnung des Ausgleichs, zur Richtlinienkonformität und zu Ausschlussgründen.
Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB können nicht abgebedungen werden;
entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig.
Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB),
Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) sowie Kündigung (§§ 89 und 89a HGB).
## Quellen
- [§ 87 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html)
- [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html)
- [§ 133 BGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html)
- [RL 86/653/EWG auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31986L0653)
- [Dejure § 87 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/87.html)
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