Für EU-Handelsvertreterrecht: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# EU-Handelsvertreterrecht
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Worum es geht
Die EU-Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG harmonisiert den HV-Schutz in der EU. In Deutschland umgesetzt durch HGB §§ 84-92c. Kernrechte: Provisionsanspruch, Ausgleich nach Kündigung (§ 89b HGB) und Wettbewerbsverbots-Entschädigung. Der Ausgleichsanspruch ist zwingendes Recht und kann nicht vertraglich abbedungen werden (§ 89b Abs. 4 HGB).
## Kernnormen / Kernquellen
- **HGB § 84**: Handelsvertreter-Begriff — selbständig, ständig beauftragt
- **HGB § 87**: Provisionsanspruch — bei während Vertragszeit vermittelten Geschäften
- **HGB § 87a**: Entstehung und Fälligkeit der Provision
- **HGB § 89b**: Ausgleichsanspruch — max. 1 Jahres-Durchschnittsprovision; fünf Voraussetzungen
- **HGB § 90a**: Wettbewerbsverbot nach Vertragsende — max. 2 Jahre; Entschädigungspflicht
- **EU-HV-RL 86/653/EWG Art. 17-18**: Mindeststandards für Ausgleich oder Schadensersatz
## Schlüsselbegriffe
- Ausgleich § 89b: (1) Unternehmer profitiert weiter von Kundschaft, (2) Provision entfällt, (3) angemessen, (4) kein Kündigungsgrund des HV, (5) kein Eigenkündigung
- Kundschutzliste: nach Beendigung dem HV zu überlassende Liste seiner Kunden
- Delkredereprovision: HV übernimmt Haftung für Zahlungsfähigkeit des Kunden (§ 86b HGB)
- Inkassovollmacht: Berechtigung zur Entgegennahme von Zahlungen
- Kollisionsrecht: § 92c HGB — Rechtswahl muss zu EU-Recht gleichwertigem Schutz führen
## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
1. Kündigung und Ausgleich: Berechnung § 89b wenn HV letztes Jahr keine neuen Kunden akquirierte?
2. Eigenkündigung des HV: Wann kein Ausgleichsverlust trotz Eigenkündigung (§ 89b Abs. 3)?
3. Außereuropäischer HV: Gilt § 89b HGB wenn Vertrag deutschem Recht unterliegt?
4. Wettbewerbsverbot § 90a: Muss Auftraggeber Entschädigung zahlen auch ohne Schäden?
5. Mehrere Auftraggeber: Separate Ausgleichsberechnung oder Gesamtbetrachtung?
## Methodik
- Ausgleichsberechnung § 89b: Schritte (1) Provisionsbasis, (2) Koeffizient, (3) Cap
- Kundschutzliste: vertraglich vereinbaren und nach Kündigung übergeben
- Wettbewerbsverbot: max. 2 Jahre + angemessene Entschädigung (Halbjahresprovision p.a.)
- Kollisionsrecht: § 92c HGB Schutz bei Drittland-Rechtswahl
## Quellenregel
HGB §§ 84-92c: gesetze-im-internet.de. EU-HV-RL 86/653/EWG: eur-lex.europa.eu. BGH-Rspr. zu § 89b: dejure.org. Unsicherheit bleibt sichtbar.
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