Für BT-Vertragsentwurf und Modellvertrag: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# BT-Vertragsentwurf und Modellvertrag
## Fachkern: BT-Vertragsentwurf und Modellvertrag
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- §§ 241 ff. BGB: Schuldverhältnis und Nebenpflichten
- §§ 305–310 BGB: AGB-Recht, Einbeziehung, Inhaltskontrolle
- §§ 433 ff. BGB: Kaufvertrag
- §§ 535 ff. BGB: Mietvertrag
- §§ 631 ff. BGB: Werkvertrag
- §§ 662 ff. BGB: Auftrag
- § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag
- §§ 312 ff. BGB: Verbrauchervertragsrecht, Fernabsatz, Widerruf
## Intake
- Welcher Vertragstyp soll entworfen oder geprüft werden?
- Handelt es sich um ein B2B- oder B2C-Verhältnis (AGB-Kontrolle relevant)?
- Welche Hauptleistungspflichten und Nebenpflichten sollen geregelt werden?
- Bestehen gesetzliche Formvorgaben, etwa Paragraf 311b BGB oder bei langfristiger Miete Paragraf 550 BGB mit der Modifikation des Paragraf 578 Absatz 1 BGB?
- Welche Haftungsbeschränkungen und Gewährleistungsausschlüsse sind gewünscht?
- Gibt es Fernabsatz- oder Haustürgeschäftselemente?
## Prüfraster
1. Vertragstyp-Identifikation und anwendbare Normen bestimmen
2. Vertragsschluss: Angebot, Annahme, Form, AGB-Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB
3. Hauptleistungspflichten vollständig und eindeutig formulieren
4. Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB: Informations-, Schutz- und Aufklärungspflichten
5. Gewährleistungsregelungen: gesetzliche Ansprüche, Verkürzungen, § 309 Nr. 8 BGB
6. Haftungsbeschränkungen: § 309 Nr. 7 BGB, § 307 BGB Generalklausel
7. Laufzeit, Kündigung und Verlängerungsklauseln
8. Fernabsatz- und Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB bei Verbraucherverträgen
## Fallstricke
- Gewährleistungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern sind nach § 309 Nr. 8 BGB weitgehend unwirksam.
- Überraschende Klauseln nach § 305c BGB werden nicht Vertragsbestandteil.
- Zu kurze Mängelrügefristen können bei Bauwerken gegen § 309 Nr. 8 BGB verstoßen.
- Formvorschriften (Schriftform, notarielle Beurkundung) müssen explizit geprüft werden.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- schnittstelle-bgb-at-methodenlehre-agb
- vertragstypen-mischvertrag-router
- kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
- bt-fristen-erklaerungen-zugang
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