Für Beweissicherung nach Datenschutzvorfall — Chain of Custody: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Beweislast- und Substantiierungsmatrix.
Scanned 9/5/2026
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# Beweissicherung nach Datenschutzvorfall — Chain of Custody
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Welche Systeme und Speichermedien sind potenziell Beweismittel?
2. Gibt es Hinweise auf einen Innentäter und damit besondere Anforderungen an die Vertraulichkeit?
3. Liegt Telekommunikationsgeheimnis nach § 3 TTDSG vor?
4. Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Logs?
5. Wer übernimmt die forensische Sicherung — interne IT oder externer Forensiker?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (gerichtsverwertbare Beweise; saubere Akte; spätere Verteidigung)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht.
- **Art. 32 DSGVO** angemessene Sicherheitsmaßnahmen.
- **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht.
- **§ 26 BDSG** Mitarbeiterdatenverarbeitung.
- **§ 3 TTDSG** Fernmeldegeheimnis.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Beweisverwertungsverboten bei verdeckter Mitarbeiterkontrolle vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 5 Abs. 2; Art. 32; Art. 33 Abs. 5 DSGVO; § 26 BDSG; § 3 TTDSG.
## Praxisformulierung — Chain-of-Custody-Protokoll
Asset-ID; Beschreibung; Sicherungszeitpunkt; sichernde Person; Übergabezeitpunkt; übernehmende Person; Hashwert vor/nach Sicherung; Aufbewahrungsort; Zugriffsberechtigte; Zweck der Sicherung; Rechtsgrundlage der Verarbeitung der gesicherten Daten.
Logging: Welche Log-Quellen wurden eingefroren? Welche Retention war eingestellt? Welche Lücken gibt es?
Zeugen: Wer hat wann was wahrgenommen — in eigenen Worten und mit Zeitstempel protokollieren.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-beweissicherung` beziehungsweise Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Beweismittel in einem späteren Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Zivilprozess verwertbar bleiben: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-beweissicherung.md).
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