Für Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 KI-VO
## Teil 1 — Bevollmächtigter (Art. 22 KI-VO)
### Wer muss einen Bevollmächtigten benennen?
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
**Prüffragen:**
- Ist der Anbieter des Systems in der EU oder einem Drittland ansässig?
- Wenn Drittland → Bevollmächtigter zwingend erforderlich
### Wer kann Bevollmächtigter sein?
Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter schriftlich bevollmächtigt wurde. Der Bevollmächtigte kann gleichzeitig Einführer sein.
### Pflichten des Bevollmächtigten (Art. 22 Abs. 3 KI-VO)
Der Bevollmächtigte muss mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Registrierung in der EU-Datenbank nach Art. 49 und 71 KI-VO
- Vorlage der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation an die Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage
- Kooperation mit nationalen Behörden bei Anfragen, Prüfungen und Corrective Actions
- Weitergabe von Informationen an den Anbieter über schwerwiegende Vorfälle und Nichtkonformitäten
### Schriftliches Mandat (Art. 22 Abs. 2 KI-VO)
Das Mandat muss schriftlich erteilt werden und den Bevollmächtigten mindestens zu den oben genannten Aufgaben ermächtigen. Der Bevollmächtigte kann das Mandat kündigen, wenn der Anbieter gegen KI-VO-Anforderungen verstößt.
**Prüffragen:**
- Liegt ein schriftliches Mandat vor?
- Ist das Mandat ausreichend konkret, um die gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen?
- Welche Haftungsregelungen wurden zwischen Anbieter und Bevollmächtigtem vereinbart?
## Teil 2 — Produkthersteller (Art. 25 KI-VO)
### Wann hat ein Produkthersteller Anbieter-Pflichten?
Ein Produkthersteller übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil in sein Produkt integriert und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt.
**Prüffragen:**
- Integrieren Sie ein fremdes KI-System als Sicherheitsbauteil in ein eigenes Produkt?
- Bringen Sie das Gesamtprodukt unter eigenem Namen in Verkehr?
- Fällt das Produkt unter Anhang-I-Sektorrecht (Maschinenverordnung, MDR usw.)?
**Wenn ja:** Der Produkthersteller übernimmt die vollständigen Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO für das Hochrisiko-KI-System und muss die Konformitätsbewertung für das Gesamtprodukt einschließlich des KI-Systems durchführen.
### Verhältnis zum ursprünglichen Anbieter des KI-Systems
Der ursprüngliche Anbieter des KI-Systems (z.B. ein KI-Komponentenanbieter) muss dem Produkthersteller alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit dieser die Anbieter-Pflichten erfüllen kann (Art. 25 Abs. 3 KI-VO).
**Praktische Konsequenz:** Vertragliche Regelungen zwischen KI-Komponentenanbieter und Produkthersteller sind essenziell, um Informationsflüsse und Haftungsverteilung zu klären.
### Typische Szenarien
- Maschinenhersteller integriert ein fremdes KI-System zur Qualitätsprüfung als Sicherheitsbauteil → Produkthersteller wird zum Anbieter
- Medizingeräthersteller integriert ein fremdes Bildanalyse-Modell in ein Medizinprodukt → Produkthersteller wird zum Anbieter
- Cloud-Anbieter stellt generische KI-Infrastruktur bereit (kein Sicherheitsbauteil) → kein Produkthersteller nach Art. 25 KI-VO, aber möglicherweise Händler-Pflichten
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?
## Output-Template — Prüfergebnis
**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
```
PRUEFERGEBNIS — BEVOLLMAECHTIGTER UND PRODUKTHERSTELLER PFLICHTEN ART 22 UND 25
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 22 Rn. 4]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
```
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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