Für Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Welche Verschlüsselung war wirksam und entspricht dem Stand der Technik?
2. Welche nachträglichen Maßnahmen reduzieren das Risiko nachweisbar?
3. Welcher Aufwand wäre für die individuelle Benachrichtigung tatsächlich angefallen?
4. Welche öffentliche Bekanntmachung kommt als Ersatz in Betracht?
5. Welche Beweise dokumentieren die Ausnahme?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (rechtssichere Nichtbenachrichtigung; saubere Akte)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 34 Abs. 3 lit. a DSGVO** technische Schutzmaßnahmen.
- **Art. 34 Abs. 3 lit. b DSGVO** nachträgliche Maßnahmen.
- **Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO** unverhältnismäßiger Aufwand und öffentliche Bekanntmachung.
- **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht.
- **Erwägungsgrund 86 DSGVO**.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu lit. a Verschlüsselungsstandards und lit. c unverhältnismäßiger Aufwand vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 34 Abs. 3 lit. a-c; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 86.
## Praxisformulierung — Ausnahmenprüfung
lit. a: Verschlüsselung nachweisen — Algorithmus, Schlüsselverwaltung, Stand der Technik (BSI-Empfehlungen). Reasoning vor Conclusion.
lit. b: Nachträgliche Maßnahmen mit Wirksamkeitsnachweis dokumentieren.
lit. c: Aufwandsabschätzung mit Vergleich zum Risiko; öffentliche Bekanntmachung Format und Reichweite.
Beweislast: liegt beim Verantwortlichen — schriftlich dokumentieren mit Datum und Verantwortlichem.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-pressemitteilung-krisenkommunikation` deckt die öffentliche Bekanntmachung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-benachrichtigung-art-34-ausnahmen` beziehungsweise Prüft die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-benachrichtigung-art-34-ausnahmen.md).
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