Für Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Grundlagen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV) Grundlagen
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HOAI Paragrafen 1 bis 13 sowie nur das einschlägige Leistungsbild für Gebäude und Innenräume nach Paragraf 34, Freianlagen nach Paragraf 39, Ingenieurbauwerke nach Paragraf 43, Verkehrsanlagen nach Paragraf 47, Tragwerksplanung nach Paragraf 51 oder Technische Ausrüstung nach Paragraf 55; Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB Paragrafen 650p bis 650t. VOB/B nur anwenden, wenn sie wirksam vereinbart und für die konkrete Bauleistung einschlägig ist.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
**Fokus:** Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV) Grundlagen. Skill behandelt das Anwendungsfeld der MaBV §§ 1 2 die definition Bautraeger und das Verhältnis zur Gewerbeordnung § 34c GewO. Liefert Prüfraster für Erwerber.
### Bautraeger Mabv Grundlagen 1 2
## Anwendungsbereich
§ 1 MaBV: Die MaBV gilt für Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO — Bautraeger sind erfasst nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Bauvorhaben als Bautraeger oder Baubetreuer).
## Bautraegerdefinition
Bautraeger ist, wer wirtschaftlich auf eigene Rechnung Bauvorhaben für fremde Rechnung durchfuehrt. Typisch: Erwerb des Grundstuecks im eigenen Namen, Bau, Verkauf von Wohnungs- oder Teileigentum an Endkunden.
## Verhältnis Bautraeger vs. Generaluebernehmer
- Bautraeger: verkauft an Erwerber, der danach Eigentümer wird.
- Generaluebernehmer: fuehrt Bauvorhaben für fremden Auftraggeber durch, der bereits Eigentümer ist.
- Wichtig: nur für Bautraeger gilt § 3 MaBV — der zentrale Erwerberschutz.
## Prüfraster für Erwerber
1. Ist der Vertragspartner ein Bautraeger im Sinne § 34c GewO?
2. Hat er eine gueltige Erlaubnis?
3. Bewerbung als "Bautraeger" oder Tarnung als "Baubetreuung" / "GU"?
4. Welche Schutzvorschriften greifen?
## Aktuelle BGH-Linie
- BGH-Linie staendige Rspr.: Verstoss gegen MaBV macht Klausel oder Zahlungsverlangen unwirksam — Erwerber kann zurueck.
- BGH-Az im Mandat live verifizieren.
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