Für Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung
## Zweck / Purpose
Strukturierte Abgrenzung zwischen drei datenschutzrechtlichen Rollenmodellen in Mehr-Akteur-Konstellationen: getrennte Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Purpose (EN): Separate vs. joint vs. processor – role allocation in multi-actor data processing under GDPR.
## Wann dieses Modul hilft
- Zwei oder mehr Akteure verarbeiten dieselben personenbezogenen Daten und es ist unklar, welches Vertragsmodell zu schliessen ist.
- Aufsichtsbehoerde fragt nach Rollenzuordnung im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO).
- Mandant geht davon aus, "wir sind nur Auftragsverarbeiter" – Prüfung, ob nicht in Wahrheit Art. 26 DSGVO einschlaegig ist.
- Vor Abschluss eines Joint-Controller-Agreement oder AVV soll die Einstufung gesichert sein.
## Rechtlicher Rahmen
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlicher entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel.
- Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche.
- Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter.
- Art. 4 Nr. 9 DSGVO: Empfaenger.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 zur Abgrenzung Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter (Final 07.07.2021).
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert: Mitverantwortung durch organisatorische Mittel auch ohne unmittelbaren Datenzugang.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert: Fanpage-Betreiber ist gemeinsam mit Plattform verantwortlich.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert: Like-Button-Einbinder ist für Erhebung und Uebermittlung mitverantwortlich.
## Ablauf / Checkliste
1. **Zweck- und Mittelprueung.**
| Frage | Verantwortlicher allein | Gemeinsam Verantwortlich | Auftragsverarbeiter |
|---|---|---|---|
| Wer legt Zweck fest? | Akteur A allein | Akteur A und Akteur B gemeinsam | Akteur A allein, Akteur B fuehrt aus |
| Wer legt Mittel fest? | Akteur A | Beide oder Akteur B als wesentlicher Mitbestimmer | Akteur A bestimmt wesentliche Mittel, Akteur B technische Detailmittel |
| Eigener Nutzen aus Daten? | Nur Akteur A | Beide ziehen Nutzen | Nur Akteur A |
| Weisungsgebundenheit? | nicht relevant | nein, kollektive Entscheidung | ja, voll |
2. **EuGH-Indizienreihe.**
- Wer entscheidet über Zweck der Verarbeitung? (Kerntest)
- Wer bestimmt wesentliche Mittel (z. B. Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen)?
- Wer profitiert wirtschaftlich von der Verarbeitung?
- Besteht eine wechselseitige Abhaengigkeit?
- Wird die Verarbeitung gemeinsam beworben oder organisiert?
3. **Negativindizien gegen Auftragsverarbeitung.**
- Eigene Verarbeitung für eigene Werbung, eigenes KI-Training, eigene Statistik.
- Eigene Anonymisierung mit nachgelagerter eigener Nutzung.
- Eigene Rechtsdienstleistung (Inkasso, Steuerberatung, Rechtsanwaltsleistung) im Auftrag des Mandanten – meist Funktionsuebertragung statt Art. 28 (Querverweis: funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung).
- Schaltung von Tracking-Pixeln auf eigener Webseite (regelmaessig Art. 26 mit dem Tracking-Anbieter).
4. **Negativindizien gegen Joint Control.**
- Reiner Datenfluss zwischen zwei getrennten Geschäften ohne abgestimmte Verarbeitung.
- Jeder Akteur hat eigene Rechtsgrundlage und eigenen Zweck.
- Keine gemeinsame Bewerbung oder Organisation.
5. **Prüfraster (Stufenmodell).**
- Stufe 1: Liegt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor? (immer ja)
- Stufe 2: Wer entscheidet über Zweck? Wenn nur einer: weiter Stufe 4. Wenn mehrere: weiter Stufe 3.
- Stufe 3: Liegt gemeinsame Entscheidung auch über wesentliche Mittel oder gemeinsamer Nutzen vor? Wenn ja: Art. 26 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche.
- Stufe 4: Ist der ausfuehrende Akteur weisungsgebunden und ohne eigenen Zweck? Wenn ja: Art. 28 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche oder Funktionsuebertragung.
## Mustertext / Template
Prüfvermerk-Vorlage zur Rollenzuordnung:
```
Pruefvermerk Rollenzuordnung DSGVO
-----------------------------------
Verarbeitung: [Beschreibung]
Akteur A: [Bezeichnung, Funktion]
Akteur B: [Bezeichnung, Funktion]
Datenkategorien: [Stamm-/Verkehrs-/Inhaltsdaten/Art. 9 DSGVO]
Betroffene: [Kategorien]
1. Zweck der Verarbeitung
Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / nur für A]
Begruendung: [Sachverhaltsbasis]
2. Wesentliche Mittel
Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / A legt fest, B fuehrt aus]
Indizien: [Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen, Sicherheitsmassnahmen]
3. Wirtschaftlicher Nutzen
[Nur A / beide / A nutzt für Geschaeft, B nur für Entgelt]
4. Weisungsgebundenheit B?
[voll / teilweise / keine]
5. EuGH-Linie
Vergleichbar mit: [C-25/17 / C-498/16 / C-40/17 / keine direkte Vergleichbarkeit]
6. Einordnung
[ ] Akteur A allein verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
[ ] Akteur A und B gemeinsam verantwortlich (Art. 26 DSGVO)
[ ] Akteur A Verantwortlicher, Akteur B Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)
[ ] Getrennte Verantwortliche
7. Folgevertrag
[ ] Joint-Controller-Vereinbarung Art. 26
[ ] AVV Art. 28
[ ] C2C-Datenuebermittlungsklausel
[ ] kein gesonderter Vertrag erforderlich
Datum, Unterschrift Datenschutzbeauftragter
```
## Typische Drafting-Fehler
- AVV abgeschlossen, obwohl Joint Control vorliegt (Fanpage / Like-Button / Webtracking).
- Joint-Agreement abgeschlossen, obwohl getrennte Verantwortliche vorliegen (typischer Fall: Inkasso-Dienstleister).
- "Standardloesung AVV" ohne Prüfung.
- Berufsgeheimnistraeger als reine Auftragsverarbeiter behandelt (Funktionsuebertragung uebersehen).
- Tracking-Anbieter als Auftragsverarbeiter behandelt, obwohl er Daten für eigene Zwecke nutzt.
## Quellen Stand 06/2026
- Art. 4 Nr. 7, Art. 26, Art. 28 DSGVO.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 (Final 07.07.2021), abrufbar über edpb.europa.eu.
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert.
- Volltexte über curia.europa.eu prüfen.
- Zitierweise: `../../../references/zitierweise.md`.
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