Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG.
Scanned 5/29/2026
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description: "Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG."
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# Wann ist das Amtsgericht **immer** zustaendig (egal wie hoch der Streitwert)?
## Worum geht es?
Manche Streitarten gehoeren immer ans Amtsgericht — auch wenn es um 200.000 EUR Mietnebenkosten geht. Das spart in der Praxis erhebliche Kosten, weil das LG nicht angerufen werden muss und kein Anwaltszwang besteht. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine Forderung versehentlich beim LG einreichen, wird sie verwiesen — Zeit- und Kostenverlust.
## Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie haben eine Mietsache (egal welcher Betrag).
- Es geht um eine Reisemangel-Erstattung.
- Sie streiten um Unterhalt.
- Sie sind unsicher, ob Ihr Streit unter eine Sonderzustaendigkeit faellt.
## Fachbegriffe (kurz erklaert)
- **Wohnraummietsache**: Streit aus einem Mietverhaeltnis ueber Wohnraum (= Wohnung, nicht Gewerbe).
- **Reisevertrag**: Pauschalreisevertrag nach §§ 651a ff. BGB. Auch verbundene Reise.
- **Wildschaden**: Schaden, den Wild (Reh, Wildschwein) z. B. an einem Acker angerichtet hat.
- **Familiensache**: Scheidung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich u. a., § 111 FamFG.
## Rechtsgrundlagen
- **§ 23 Nr. 2 a GVG** — Wohnraummietsachen ohne Wertgrenze.
- **§ 23 Nr. 2 b GVG** — Reisevertrag.
- **§ 23 Nr. 2 c GVG** — Wildschaeden.
- **§ 23 Nr. 2 d GVG** — Unterhalt unter Verwandten (greift heute nur noch ergaenzend; Hauptregelung ueber § 23a, § 111 FamFG).
- **§ 23a GVG** — Familiensachen, Anhang.
- **§ 23b GVG** — Betreuungssachen.
- **§ 23c GVG** — Nachlass- und Teilungssachen.
## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
### Schritt 1 — Pruefen Sie, ob Wohnraummietsache vorliegt
Voraussetzung: Mietvertrag ueber **Wohnraum**. Gewerbliche Vermietung faellt **nicht** unter § 23 Nr. 2 a GVG — dort gilt die normale Streitwert-Regelung des § 23 Nr. 1 GVG.
Wohnraum heisst: Raeume, die zum dauerhaften Wohnen vermietet sind. Mischformen (Wohnen + Geschaeft) sind nach Schwerpunkt zu beurteilen.
Typische Fragen:
- Nachforderung Nebenkosten 8.500 EUR? → AG, weil Wohnraummiete.
- Kuendigung wegen Eigenbedarf? → AG.
- Mieterhoehungs-Klage? → AG.
- Schadensersatz wegen Mietsach-Beschaedigung 12.000 EUR? → AG.
- Gewerbemiete 12.000 EUR? → regelmäßig LG, weil über der aktuellen § 23 Nr. 1 GVG-Grenze von 10.000 EUR.
### Schritt 2 — Reisevertrag?
§ 23 Nr. 2 b GVG greift bei jedem Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB). Beispiele:
- Erstattung wegen Reisemangel (kakerlakenverseuchtes Hotel).
- Schadensersatz wegen abgebrochener Reise.
- Bei Pauschalreisen Beratungspflichtverstoss.
Bei Einzelleistungen (nur Flug, nur Hotel) ist die Lage nicht eindeutig — moeglicherweise greift § 23 Nr. 1 GVG. Im Zweifel beim AG einreichen, das ist meist guenstiger.
### Schritt 3 — Familiensache?
Ehesachen, Folgesachen (Versorgungsausgleich, Hausrat), Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt — alles AG (Familiengericht), aber **mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG**. Skill `anwaltszwang-pruefen-78-zpo`.
### Schritt 4 — Unterhalt zwischen Verwandten?
Heute Hauptregelung ueber Familienverfahrensgesetz (FamFG) und § 23a GVG i. V. m. § 231 FamFG. Praktisch immer AG (Familiengericht), Anwaltszwang gilt fuer Ehegattenunterhalt nach Trennung in Verbund mit Ehesache.
### Schritt 5 — Nachlass- oder Betreuungssache?
Erbschein-Antraege, Testamentsvollstreckung, Betreuung. Immer AG (§ 23b, 23c GVG), oft als FG-Verfahren nach FamFG.
## Worauf Sie besonders achten muessen
- **"Wohnraum" eng auslegen**: Eine reine Garagen-Vermietung ohne Wohnraum-Verbund ist **kein** § 23 Nr. 2 a GVG. Wenn die Garage Annex der Wohnung ist, hingegen schon.
- **Reiseveranstalter-Insolvenz** ist eine andere Materie (Reisesicherungsschein-Anspruechre gegen Sicherungsfonds). Hier kann die Zustaendigkeit anders liegen.
- **Mischformen** (Mieter wohnt und arbeitet von zuhause): Im Zweifel Schwerpunkt-Lehre — wo ist der Schwerpunkt? Aufgaben-, Flaechen- oder Mietzweck.
## Typische Fehler
- "Bei 50.000 EUR Mietnebenkosten muss ich ans LG." → Nein, AG nach § 23 Nr. 2 a GVG.
- "Reiseversicherungs-Anspruch gegen Versicherer ist Reisevertrag." → Nein, das ist Versicherungsvertrag. Streitwertgrenze § 23 Nr. 1 GVG anwendbar.
- "Ehevertrag-Streit ist allgemeine Zivilsache." → Wenn er die Ehe betrifft, ist es Familiensache und Anwaltszwang.
## Querverweise
- `sachliche-zustaendigkeit-amtsgericht-23-gvg` — Allgemeine Grundregel.
- `oertliche-zustaendigkeit-12-37-zpo` — Welches AG raeumlich?
- `anwaltszwang-pruefen-78-zpo` — Familiensache und Anwaltszwang.
## Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 23 Nr. 2 GVG unveraendert. Reform der Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG betrifft die Sonderzustaendigkeiten nicht.
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