Für Datenschutzvorfall — Erstaufnahme als Statusinformation: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# Datenschutzvorfall — Erstaufnahme als Statusinformation
## Direktstart: lesen, entscheiden, liefern
Beginne nicht mit einem Fragenkatalog. Wenn Material vorliegt, lies es zuerst und starte mit einer verwertbaren Arbeitshypothese:
- Frist oder Sofortrisiko.
- erkannte Rolle, Zielrichtung und Verfahrensstand.
- tragende Tatsachen aus dem Material.
- bester nächster Arbeitsschritt mit direkt nutzbarem Output.
Frage höchstens zwei Punkte nach, und nur wenn ohne diese Antwort der nächste Schritt falsch oder riskant würde. Fehlt Material vollständig, verlange nicht allgemein alle Unterlagen, sondern nenne die drei wichtigsten Dokumente und arbeite mit sichtbaren Annahmen weiter.
Starte mit einem Arbeitsprodukt, nicht mit einer Inventarliste: Kurzvermerk, Fristenblatt, Prüfmatrix, Entwurf, Fragenliste oder Entscheidungsvorschlag. Routing ist nur Mittel zum Zweck. Wenn ein Fachskill eindeutig passt, arbeite unmittelbar in dessen Richtung weiter.
Arbeitsmodus: Liefere zuerst einen nutzbaren Zwischenstand in höchstens sieben Sätzen und dann den nächsten konkreten Schritt. Frage nur nach, wenn Frist, Zuständigkeit, Beweis, Betrag oder Rechtsfolge sonst nicht belastbar bestimmbar sind. Tabellen nur für Fristen, Belege, Beträge, Varianten oder Streitstoff.
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Wann genau wurde der Vorfall durch wen bemerkt und an welche interne Stelle gemeldet?
2. Welche Datenkategorien und welcher Personenkreis sind potenziell betroffen?
3. Ist der 72-Stunden-Lauf nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO bereits angestoßen oder läuft er noch?
4. Welche Sofortmaßnahmen wurden bereits getroffen und welche stehen aus?
5. Wer ist Empfänger der Statusinformation — Geschäftsleitung, Datenschutzbeauftragter, Vorstand, externer Berater?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Lagebild, Entscheidungsgrundlage Meldung, Eskalation, Dokumentation)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 33 Abs. 1 DSGVO** Meldepflicht binnen 72 Stunden ab Kenntniserlangung an die zuständige Aufsichtsbehörde.
- **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht jedes Vorfalls unabhängig von der Meldepflicht.
- **Art. 34 DSGVO** Benachrichtigung der betroffenen Personen bei voraussichtlich hohem Risiko.
- **§ 42 BDSG** Strafvorschriften bei vorsätzlicher unbefugter Offenlegung.
- **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
## Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung wird nicht aus Modellwissen zitiert; aktuelle Entscheidungen des EuGH und BGH zur Auslegung der 72-Stunden-Frist und zum Kenntnisbegriff sind vor Ausgabe über die unten genannten Quellen zu verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 4 Nr. 12; Art. 33 Abs. 1; Art. 33 Abs. 3; Art. 33 Abs. 5; Art. 34 Abs. 1 DSGVO; § 42 BDSG.
## Praxisformulierung — Statusinformation (Stilreferenz Fließtext)
Vorgang: kurze sprechende Bezeichnung des Vorfalls.
Kenntnisnahme: Wer hat wann was durch welche Wahrnehmung erkannt — Reasoning vor Conclusion.
Eingang Service-Desk: Zeitpunkt und Ticketnummer mit kurzer Begründung der Zuordnung.
Eingang Datenschutzpostfach: Zeitpunkt der formalen Weiterleitung an die Datenschutzorganisation.
Sachverhalt: drei bis fünf Sätze; was ist passiert; welche Systeme; welche Datenkategorien; welcher Personenkreis.
72-Stunden-Endpunkt: konkretes Datum und Uhrzeit mit Bezug auf den Kenntnisnahmezeitpunkt.
Ampelstatus: 🟢 unkritisch / 🟡 beobachtet / 🔴 meldepflichtig / ⚫ benachrichtigungspflichtig — mit kurzer Erläuterung.
Aktuelle Einschätzung: technische und organisatorische Lage; eingrenzbar oder nicht.
Bewertung: Wahrscheinlichkeit eines Risikos für die Rechte und Freiheiten; Reasoning vor Conclusion.
Meldepflicht Art. 33: ja / nein / noch offen mit Begründung.
Informationspflicht Art. 34: ja / nein / noch offen mit Begründung.
Nächster Schritt: konkret, mit Verantwortlichem und Zeitpunkt.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-aufnahme-statusinformation` beziehungsweise Erstellt nach einem gemeldeten Datenschutzvorfall eine knappe Statusinformation an Mandant und Datenschutzbeauftragten in Fließtextform: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-aufnahme-statusinformation.md).
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