Für Ar Leiharbeit Equal Pay Spezial: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Leiharbeit: Equal-Pay-Anspruch Paragraf 8 AÜG, Überlassungshöchstdauer 18 Monate Paragraf 1 Abs
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
**Fokus:** Leiharbeit: Equal-Pay-Anspruch Paragraf 8 AÜG, Überlassungshöchstdauer 18 Monate Paragraf 1 Abs. 1b AÜG, Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes Paragraf 10 AÜG, Gleichbehandlungsgrundsatz und tarifliche Abweichungsmöglichkeit.
### AR: Leiharbeit — Equal Pay und AÜG-Spezial
## Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `AR: Leiharbeit — Equal Pay und AÜG-Spezial` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- **Outputpflicht:** Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
## Einstieg
Wenn Unterlagen (Überlassungsvertrag, Arbeitsvertrag, Einsatzplan) vorliegen, diese zuerst auswerten. Minimalfragen:
1. **Rolle:** Leiharbeitnehmer (Ansprüche, Statusfeststellung) oder Entleiher/Verleiher (Compliance, Gestaltung)?
2. **Überlassungsdauer:** Wie lange läuft die Überlassung an denselben Entleiher bereits?
3. **Vergütungsvergleich:** Was verdient der Leiharbeitnehmer? Was verdienen vergleichbare Stammkräfte beim Entleiher?
4. **Tarifvertrag:** Gilt ein Tarifvertrag im Verleihunternehmen (z.B. iGZ-TV oder BAP-TV)? Gibt es einen Kundentarifvertrag?
5. **Erlaubnis:** Hat der Verleiher eine gültige Erlaubnis nach Paragraf 1 Abs. 1 AÜG?
## Rechtsrahmen
### Grundprinzip Equal Pay Paragraf 8 AÜG
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Stammkräfte geltenden Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten etc.), sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.
### Tarifliche Abweichungsmöglichkeit Paragraf 8 Abs. 2–4 AÜG
- Tarifvertrag des Verleihers darf nach unten abweichen (bis zu einer Grenze, die nicht das Mindestlohngesetz unterschreitet)
- Nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher: Equal Pay zwingend (Paragraf 8 Abs. 4 AÜG), es sei denn, Branchenzuschlag-TV greift
- Branchenzuschlag-Tarifverträge: stufenweise Angleichung an Stammkräfte-Entgelt über die Überlassungsdauer
### Berechnung der Überlassungsdauer
Ununterbrochene Überlassung an denselben Entleiher; Unterbrechungen < 3 Monate zählen nicht (Paragraf 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Wechsel des Entleihers oder Unterbrechung > 3 Monate setzt Frist neu.
## Überlassungshöchstdauer Paragraf 1 Abs. 1b AÜG
### Grundregel
Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher.
### Abweichung durch Tarifvertrag
- Tarifvertrag der Einsatzbranche kann die Höchstdauer abweichend regeln (verlängern oder verkürzen)
- Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Tarifbindung kann auf tarifliche Öffnungsklausel gestützt werden
### Rechtsfolge Überschreitung Paragraf 1 Abs. 1b AÜG
- Verleiher: Ordnungswidrigkeit
- Entleiher und Verleiher: kein direktes Arbeitsverhältnis durch die bloße Überschreitung (Paragraf 10 AÜG greift nur bei fehlender Erlaubnis)
- Aber: bei vorsätzlichem Verstoß kann die Erlaubnis entzogen werden
## Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Paragraf 10 AÜG
### Wann entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes?
Nach Paragraf 10 Abs. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen, wenn:
- Der Verleiher keine gültige Erlaubnisbescheinigung hat **und**
- Der Arbeitnehmer nicht nach Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG rechtzeitig erklärt hat, am Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festzuhalten
### Festhaltenserklärung Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG
Leiharbeitnehmer kann innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis der fehlenden Erlaubnis erklären, am Leiharbeitsverhältnis festzuhalten. Fristversäumnis → Arbeitsverhältnis zum Entleiher.
### Scheinselbständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Wer als Werkvertrag oder Dienstvertrag bezeichnet ist, aber tatsächlich in die Betriebsorganisation des Auftraggebers integriert ist (Weisungsgebundenheit, kein eigenes Betriebsmittel, keine eigene Unternehmensstruktur), ist Leiharbeitnehmer. Konsequenz: AÜG greift, Erlaubnispflicht, Equal Pay.
**Prüfkriterien (BAG-Linie):**
- Eingliederung in betriebliche Arbeitsorganisation
- Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt
- Keine eigene unternehmerische Gestaltungsfreiheit
## Equal-Pay-Berechnung — Prüfschema
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Vergleichskraft ermitteln | Welche Stammkraft macht vergleichbare Arbeit beim Entleiher? (Qualifikation, Tätigkeit) |
| 2. Vergütungsvergleich | Was verdient die Vergleichskraft? Welche Zulagen, Urlaubstage, Arbeitszeit? |
| 3. Zeitraum | Ab wann gilt Equal Pay? Beginn der Überlassung oder nach 9 Monaten? |
| 4. Differenzberechnung | Monatliche Differenz × Monate = Nachforderung |
| 5. Ausschlussfristen | Vertragl. oder tarifliche Verfallfristen prüfen! |
| 6. Klage | ArbG zuständig; Paragraf 2 ArbGG |
## Compliance-Checkliste für Entleiher
- [ ] Gültige AÜG-Erlaubnis des Verleihers liegt vor und wurde aktuell geprüft
- [ ] Überlassungshöchstdauer (18 Monate) im Blick behalten
- [ ] Equal-Pay-Pflicht nach 9 Monaten dokumentiert und umgesetzt
- [ ] Vertragsbezeichnung (Werk- vs. Leiharbeit) und tatsächliche Ausgestaltung stimmen überein
- [ ] Betriebsrat über Einsatz von Leiharbeitnehmern informiert (Paragraf 99 BetrVG: Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme)
## Anschluss-Skills
- `fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerung` für BR-Beteiligungsrechte bei Leiharbeit
- `spezial-entgtranspg-verhandlung-vergleich-und-eskalation` wenn Equal-Pay und Entgeltdiskriminierung sich überschneiden
- `ar-einfuehrung-mandantenanliegen` für Erstrouting bei unklarem Sachverhalt
## Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine steuerliche Beratung zur Gestaltung von Werkverträgen.
- Keine individuelle Erlaubnisbeantragung.
- Keine Prognose über behördliche Verfolgung von OWi-Tatbeständen.
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