Brauchen Sie einen Anwalt vor dem Sozialgericht? § 73 SGG erklärt. Vor SG und LSG kein Anwaltszwang. Vor dem BSG aber schon. Was Sie als Buerger selbst machen koennen.
Scanned 5/29/2026
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# Brauchen Sie einen Anwalt? Der § 73 SGG
## Worum geht es?
Viele denken: ohne Anwalt geht es nicht. Beim Sozialgericht ist das anders. Sie duerfen sich selbst vertreten — als Versicherter, als Leistungsempfaenger, als Behoerde. Erst beim Bundessozialgericht ist ein Anwalt Pflicht.
## In einfacher Sprache
Sie brauchen am Sozialgericht keinen Anwalt. Auch nicht am Landessozialgericht. Sie koennen alles selbst machen. Wenn das Verfahren zum Bundessozialgericht in Kassel geht, brauchen Sie einen Anwalt. Aber das ist erst die dritte Stufe.
## Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie ueberlegen, ob Sie sich selbst vertreten oder einen Anwalt nehmen.
- Sie haben Sorge, vor Gericht alleine zu sein.
- Sie sind in der Berufung am LSG und fragen sich: brauche ich jetzt einen Anwalt?
## Fachbegriffe (kurz erklaert)
- **Anwaltszwang**: Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Gibt es in vielen Gerichts-Arten, aber nicht beim SG/LSG.
- **Postulationsfaehigkeit**: Wer vor Gericht auftreten darf. Beim SG sind Sie selbst postulationsfaehig.
- **Bevollmaechtigter**: Eine Person, die fuer Sie auftritt. Kann ein Anwalt sein, muss aber nicht.
## Rechtsgrundlagen
- **§ 73 Abs. 1 SGG** — Vor dem SG und LSG kein Anwaltszwang. Sie koennen sich selbst vertreten.
- **§ 73 Abs. 2 SGG** — Sie duerfen einen Bevollmaechtigten waehlen. Erlaubt sind: Anwalt, Rechtsbeistand, Mitglieder von Gewerkschaft / Sozialverband, andere Personen mit Befaehigung zum Richteramt.
- **§ 73 Abs. 4 SGG** — Vor dem BSG ist ein Anwalt oder Hochschullehrer zwingend.
## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
### Schritt 1 — Pruefen, in welcher Instanz Sie sind
- **SG (1. Instanz)** — kein Anwaltszwang
- **LSG (2. Instanz)** — kein Anwaltszwang
- **BSG (3. Instanz)** — Anwaltszwang!
### Schritt 2 — Pruefen, wer Sie unterstuetzen kann
Sie duerfen auch ohne Anwalt nicht alleine sein. Mitnehmen koennen Sie:
- **Sozialverband** (VdK oder SoVD) — Mitglieder bekommen oft kostenlosen Rechtsschutz
- **Gewerkschaft** — vertritt Mitglieder beim SG (z.B. ver.di in Arbeitsmarkt-Sachen)
- **Vertrauensperson** — als Beistand zugelassen, wenn das Gericht es erlaubt
- **Anwalt mit PKH** (Prozesskostenhilfe, siehe `pkh-vor-sozialgericht-73a-sgg`)
### Schritt 3 — Selbst entscheiden
Anwalt nehmen, wenn:
- der Fall medizinisch komplex ist
- mehrere Bescheide zusammenhaengen
- die Behoerde ein juristisch schwieriges Argument bringt
- der Streitwert hoch ist
- es um Existenz geht (laufende Leistung gestoppt)
Selbst vertreten ist gut, wenn:
- der Fall einfach ist (Rechenfehler, klarer Sachverhalt)
- Sie Zeit haben, sich einzulesen
- Sie schon Erfahrung mit Behoerden haben
### Schritt 4 — Bei Berufung zum LSG nachdenken
Am LSG ist es manchmal schwieriger. Die Gegenseite hat oft einen Juristen. Pruefen Sie, ob Sie PKH bekommen koennten.
### Schritt 5 — Beim BSG: Anwalt suchen
Vor dem BSG muessen Sie einen Anwalt nehmen, der beim BSG zugelassen ist. Liste auf www.bsg.bund.de. PKH ist auch hier moeglich.
## Worauf Sie besonders achten muessen
- **Sozialverbaende sind oft die beste Wahl.** Niedriger Mitgliedsbeitrag, kompletter Rechtsschutz. Pruefen Sie VdK, SoVD, IG-Metall, ver.di.
- **Beratungshilfe** koennen Sie schon vor dem Widerspruch beantragen (siehe `beratungshilfe-vor-widerspruch-brh`).
- **PKH** koennen Sie zum Beginn der Klage beantragen. Auch rueckwirkend, wenn Sie spaeter merken, dass Sie Hilfe brauchen.
## Typische Fehler
- "Ohne Anwalt geht das nicht" → falsch, am SG/LSG geht es
- Anwalt zu spaet eingeschaltet → schon beim Widerspruch Beratungshilfe einholen
- Anwaltskosten selbst getragen, obwohl PKH moeglich war → PKH-Antrag immer pruefen
## Querverweise
- `orientierung-selbstvertreter-sozialgericht` — Einstieg in das SG-Verfahren
- `pkh-vor-sozialgericht-73a-sgg` — Prozesskostenhilfe
- `beratungshilfe-vor-widerspruch-brh` — Beratungshilfe vor Klage
- `wann-doch-anwalt-grenzfaelle-sozialgericht` — wann doch Anwalt
- `revision-bsg-160-sgg` — vor dem BSG
## Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 73 SGG seit langem unveraendert. BSG-Liste der zugelassenen Anwaelte auf www.bsg.bund.de.
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