Für europäischer Technikregulierungsrahmen-Rollen: Kanzlei als Betreiberin, Anbieterin oder API-Orchestratorin: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# KI-VO-Rollen: Kanzlei als Betreiberin, Anbieterin oder API-Orchestratorin
## Start
Die Kanzlei ist nicht automatisch Anbieterin des zugrunde liegenden Modells. Sie kann aber aus einer reinen Nutzerrolle herausrutschen, wenn sie ein eigenes System unter eigenem Namen bereitstellt, die Zweckbestimmung prägt oder Mandanten/Dritten eine KI-Funktion als eigene Leistung anbietet.
## Rollenfragen
- Nutzt die Kanzlei ein fremdes Tool intern?
- Bietet sie Mandanten eine eigene Oberfläche an?
- Kombiniert sie Modell, RAG, Dokumentenlogik und Workflows zu einem eigenen System?
- Wird das System gegenüber Dritten unter Kanzleinamen bereitgestellt?
- Wird eine Zweckbestimmung für Rechtsprüfung, Dokumentengenerierung, Mandantenkommunikation oder Entscheidungsunterstützung formuliert?
- Gibt es Hochrisiko-Nähe, etwa Personal, Migration, Justizbehörden, demokratische Prozesse oder kritische Infrastruktur?
## Prüfachsen
| Achse | Frage | Folge |
|---|---|---|
| Art. 3 KI-VO | Liegt ein KI-System vor? | Rollen- und Risikoprüfung starten. |
| Betreiber/Deployer | Nutzt Kanzlei System beruflich? | Art. 4, ggf. Art. 26, Art. 50 prüfen. |
| Anbieter/Provider | Bringt Kanzlei System in Verkehr oder Dienst? | Anbieterpflichten können entstehen. |
| GPAI | Geht es nur um das Grundmodell? | Kanzlei ist regelmäßig nicht GPAI-Modellanbieterin, aber Integrationspflichten prüfen. |
| Art. 6/Anhang III | Hochrisiko durch Zweckbestimmung? | Kanzlei-Use-Case getrennt vom abstrakten Modell bewerten. |
## Verbindung zu § 43e BRAO
Die KI-VO beantwortet nicht die Berufsgeheimnisfrage. Selbst ein KI-VO-konformes Tool kann berufsrechtlich unzulässig sein, wenn Verschwiegenheit, No-Training, Subunternehmer oder Drittstaat nicht tragen. Umgekehrt macht § 43e BRAO ein Tool nicht automatisch KI-VO-konform.
## Quellenkontrolle
Berufsrecht, Geheimnisschutz und Datenschutz getrennt prüfen: Paragraf 43a Absatz 2 und Paragraf 43e BRAO, Paragraf 2 BORA, Paragraf 203 StGB sowie Artikel 28 und 32 DSGVO. Eine Gerichtsentscheidung nur einsetzen, wenn ihr Sachverhalt die konkrete Vertrags-, Verschwiegenheits- oder Sicherheitsfrage trägt; ein nicht erläutertes Aktenzeichen ist kein Rechtsanker.
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