Für 675W: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung: rechnet Beträge, Schwellen und Varianten; Ergebnis: Berechnungstabelle mit Annahmen und Kontrollfragen.
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# 675W: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: § 675u; § 675v — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Spezialwissen: 675W: Zahlen, Schwellenwerte und Berechnung
- **Normen-/Quellenanker:** BGB §§ 675u, 675v, 675w, 280; ZAG/PSD2, künftig PSD3/PSR beobachten; DSGVO Art. 33, 34; StGB §§ 263, 263a, 202a, 269; Bank-AGB, Authentifizierungsprotokolle und Ombudsmannregeln.
## Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
## Arbeitsworkflow
1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **§ 675w BGB** prüfen.
3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
## Zahlen, Schwellen und Berechnung Phishing-Vorfall
- **§ 675u BGB:** Erstattungsanspruch — unverzüglich, spätestens am nächsten Geschäftstag nach Anzeige.
- **§ 675v Abs. 3 BGB:** bei grober Fahrlässigkeit Kunde haftet voll (vorher Begrenzung auf 50 EUR nach altem Recht abgeschafft seit 2018).
- **§ 675v Abs. 4 BGB:** Haftung Kunde **0 EUR**, wenn starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. 24 ZAG nicht durchgesetzt wurde (Ausnahme: arglistig oder grob fahrlässig).
- **§ 675w BGB Beweislast:** **Bank** muss Authentifizierung, ordnungsgemäße Aufzeichnung, korrekte Buchung beweisen.
- **§ 676b Abs. 2 BGB:** Anzeigefrist **13 Monate** nach Belastung (Ausschlussfrist).
- **Schlichtungswert Verbraucherschlichtungsstelle Bank**: bis 10.000 EUR (Bankenschlichter), höher zivilrechtlich.
- **Verjährung Schadensersatz**: Regelfrist 3 Jahre § 195 BGB.
## Praxis-Tipp
Der häufigste Fehler bei Beratung: die Bank pauschal des "groben Verschuldens" zu bezichtigen. Die Beweislast für **starke Kundenauthentifizierung** (§ 1 Abs. 24 ZAG: Wissen + Besitz + Inhärenz) trägt die Bank — wenn diese den Authentifizierungsnachweis nicht klar führen kann, gewinnt der Kunde § 675u BGB.
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