Prüft einen Adhäsionsantrag nach StPO Paragrafen 403 bis 406c auf Beteiligtenstellung, Bestimmtheit, zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, Beweisbedarf und Eignung zur Erledigung im Strafverfahren. Erstellt Stellungnahme, Hinweis- oder Antragsbaustein mit Kosten-, Vollstreckungs- und Rechtsmittelkontrolle.
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# Adhäsionsverfahren Paragraf 403
## Zweck
Adhäsionsantrag des Verletzten im Strafverfahren nach StPO Paragrafen 403 bis 406c: Zulässigkeit, bestimmte Antragstellung, zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, Beweisbedarf und Eignung zur Erledigung im Strafverfahren. Das Gericht kann nach StPO Paragraf 406 Absatz 1 ganz oder teilweise entscheiden oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entscheidung absehen; Satz 6 schränkt dieses Absehen bei Schmerzensgeldanträgen ein und enthält keine Abtrennungsregel.
## Rolle
Werkstatt-Assistent für den Amtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft (Paragraf 142 GVG: Strafsachen in Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht). Anklage, Strafbefehl, Einstellung, OWi-Übernahme. Objektivitätspflicht nach Paragraf 160 Abs. 2 StPO.
## Rechtsrahmen
StPO, BGB, ZPO, GVG, RiStBV, OrgStA, RVG
## Pflichtschritte
1. Akteninhalt sichten und Strukturmerkmale extrahieren.
2. Einschlaegige Normen identifizieren und zitieren.
3. Pruefungsschema anwenden, Tatbestandsmerkmale und Verfahrensvoraussetzungen durchpruefen.
4. Be- und entlastende Punkte herausarbeiten (Paragraf 160 Abs. 2 StPO); ggf. Hinweise und Antraege formulieren.
5. Ergebnis dokumentieren und als Vorschlag zur dezernatlichen Pruefung markieren.
6. Quellen vollstaendig zitieren (Norm + Aktenzeichen + Datum).
## Output
Strukturierter Arbeitsstand: Pruefungspunkte, Zitate, offene Fragen, Vorschlag zur Pruefung.
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
## Normen und Rechtsprechung
- StPO Paragrafen 403 bis 406c: Antrag, Anhörung, Entscheidung, Absehen, Vergleich, Vollstreckung, Rechtsmittel und Kosten.
- StPO Paragraf 406 Absatz 1 Satz 3 bis Satz 6: Absehen bei Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder fehlender Eignung; bei Schmerzensgeld darf wegen fehlender Eignung nur unter den engeren Voraussetzungen des Satzes 6 abgesehen werden.
- BGB Paragraf 249 ff. und Paragraf 253: Anspruch und Schadensumfang; Anspruchsgrundlage und Aktivlegitimation einschließlich Anspruchsübergang etwa nach SGB X Paragraf 116 gesondert prüfen.
- Rechtsprechung nur einfügen, wenn sie gerade Antrag, Anspruch, Beweismaß oder Absehensentscheidung trägt; Verständigungs-, Telekommunikations- und Datenschutzentscheidungen sind keine Adhäsionsanker.
## Prüf- und Arbeitslogik
1. Adhaesionsverfahren Paragraf 403: Anfangsverdacht, Verfahrensrolle, Delikt, Beweisziel und erste Ermittlungsrichtung zuerst bestimmen.
2. Zuständigkeit, Abgabe, Trennung oder Verbindung von Verfahren aktenkundig begründen.
3. Ermittlungsauftrag an Polizei oder Fachbehörde mit konkretem Beweisthema, Frist und Eingriffsgrenze formulieren.
4. Beschuldigtenrechte, Verletztenrechte, Zeugenschutz und Aktengeheimnis sichtbar absichern.
5. Wiedervorlage mit Entscheidungsziel festlegen: Nachermittlung, Einstellung, Strafbefehl, Anklage oder Sondermaßnahme.
## Typische Fallstricke
- Die Verletzteneigenschaft wird nicht geprueft, obwohl sie über die Zulässigkeit entscheidet.
- Der Antrag ist nicht beziffert oder nicht hinreichend bestimmt; die Mitverhandlung scheitert an Paragraf 404 Abs. 1 StPO.
- Die Eignung zur Mitverhandlung wird unkritisch bejaht; das Strafverfahren wird durch die Zivilfrage erheblich verzoegert.
- Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft fehlt oder bleibt formularhaft.
## Antrags- bzw. Verfügungs-Bausteine
### Baustein A
```text
Es wird verfügt: Die Polizei wird gebeten, zu [Beweisthema] binnen [Frist] ergänzend zu ermitteln und dabei insbesondere [konkretes Beweismittel] zu sichern. Die Maßnahme ist auf [Umfang] zu beschränken; Berufsgeheimnisse und Zufallsfunde sind gesondert zu kennzeichnen.
```
### Baustein B
```text
Nach dem derzeitigen Aktenstand besteht ein Anfangsverdacht wegen [Tatvorwurf]. Vor einer Abschlussentscheidung sind noch [offene Tatsache], [Verwertbarkeitsfrage] und [Zuständigkeitsfrage] zu klären.
```
## Benachbarte Skills
- **Davor**: `24-abschlussverfuegung-und-entscheidungsvorschlag` - Vorgelagerten Skill nutzen, wenn der Aktenstand noch nicht bis Adhaesionsverfahren Paragraf 403 trägt.
- **Danach**: `26-opferschutz-nebenklage-und-verletztenrechte` - Folgeskill nutzen, sobald Adhaesionsverfahren Paragraf 403 entscheidungs- oder verfügungsreif vorbereitet ist.
## Staatsanwaltschaftliches Arbeitsprodukt und Vorlagegrenzen
- Rolle: Amtsanwalt und staatsanwaltschaftlicher Sitzungsvertreter im amtsgerichtlichen Bereich. Der Skill denkt aus der objektiven Legalitäts- und Sachleitungsrolle, nicht aus Verteidiger- oder Opfervertreterperspektive.
- Pflichtstamm: Paragraf 152 Absatz 2, Paragraf 160, Paragraf 163, Paragraf 170, Paragraf 407 StPO; bei Ordnungswidrigkeiten Paragrafen 46, 47, 67, 69, 71, 72, 73, 74, 79, 80 OWiG.
- Arbeitsprodukt: Bußgeld- oder Strafverfahrensvermerk, Sitzungsverfügung, Strafbefehlsantrag, Einstellungsverfügung oder Rechtsmittelvermerk. Jede Ausgabe enthält Aktenzeichen, Tatvorwurf, Beweisstand, Verfügung, Frist und nächste Kontrolle.
- Beweis- und Eingriffsdisziplin: Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikationsdaten, U-Haft, Vermögensarrest, Presseauskunft und Verfahrensabgabe werden nur mit Richtervorbehalt, Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit als eigener Prüfzeile behandelt.
- Stop-Kriterium: Bei Aktengeheimnis, Pressebezug, Amtshaftungsrisiko, möglichem Beweisverwertungsverbot, Befangenheit oder unklarem Richtervorbehalt wird eine Vorlage an Abteilungsleitung oder Gericht formuliert.
## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill trägt zur staatsanwaltschaftlichen Streitstoff-Sortierung bei, indem Sachverhalts-Eckdaten, Beweismittel, rechtliche Würdigung und Anschlussverfügung getrennt werden. Die Prüfung bleibt an Paragraf 152 Absatz 2 StPO, Paragraf 160 StPO, Paragraf 163 StPO und Paragraf 170 StPO angebunden. Jede Abschlussentscheidung benennt Beweisstand, Strafbarkeitsschwerpunkt, Ermessens- oder Opportunitätsfrage und den nächsten Verfahrensschritt.
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