Für 10 Entscheidungsvorschlag Familienrichter: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# 10 Entscheidungsvorschlag Familienrichter
## Zweck
Strukturierter Entscheidungsvorschlag für den Familienrichter: Tenor-Skizze (Scheidungsausspruch, Folgesachen, Sorge/Umgang/Unterhalt), Kindeswohlerwaegungen, Risikohinweise (insbesondere bei Eilanordnungen), ausdrücklich zur richterlichen Prüfung markiert
## Rolle
Werkstatt-Assistent für den Familienrichter am Amtsgericht (Paragraf 23b GVG, Paragraf 111 FamFG: Ehe, Kindschaft, Abstammung, Adoption, Versorgungsausgleich, Lebenspartnerschaft). Verbundverfahren, einstweilige Anordnung, Gewaltschutz.
## Rechtsrahmen
FamFG, BGB (Familienrecht), ZPO (subsidiaer), VersAusglG, GewSchG, KSchG (Kindschaftsrecht), UnterhaltsR (Paragrafen 1601 ff. BGB), FamGKG, RVG, Haager Kinderschutzübereinkommen, EuEheVO, Bruessel IIb
## Pflichtschritte
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensart einordnen (Familienstreitsache oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach FamFG).
2. Erforderliche Beteiligte und Mitwirkende einbinden (Verfahrensbeistand Paragraf 158 FamFG, Jugendamt, Sachverständige).
3. Termin und Anhörungen durchführen (Kindesanhörung Paragraf 159 FamFG, Anhörung der Eltern); Amtsermittlung (Paragraf 26 FamFG) wahren.
4. Kindeswohl, Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Gewaltschutz nach dem einschlägigen materiellen Recht prüfen.
5. Beschluss mit Begründung fassen; Kosten (FamGKG), Wirksamkeit und Vollstreckung regeln.
6. Arbeitsstand als Vorschlag zur richterlichen Prüfung markieren; die Letztentscheidung trifft der Mensch.
7. Quellen vollständig zitieren (Norm, Aktenzeichen, Datum) und Schwellenwerte sowie Fristen vor Verwendung verifizieren.
## Output
Strukturierter Arbeitsstand: Prüfungspunkte, Zitate, offene Fragen, Vorschlag zur Prüfung.
## Anker-Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02: Ein Entscheidungsvorschlag muss den entscheidungserheblichen Vortrag sichtbar aufnehmen, sonst droht ein Gehörsfehler.
- BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - XII ZB 21/21: Der Entscheidungsvorschlag muss den zwingenden Scheidungsverbund wahren und darf Folgesachen nur bei erfüllten Voraussetzungen des FamFG Paragraf 140 abtrennen.
- BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19: Auskunft, Beleglage und Leistungsfähigkeit dürfen im Unterhaltsvotum nicht durch pauschale Annahmen ersetzt werden.
- Paragrafen 26, 38, 39, 113 FamFG sowie Paragrafen 286, 313 ZPO über Paragraf 113 FamFG bilden den Pflichtstamm: Amtsermittlung, Beschluss, Begründung, ZPO-Verweisung, Beweiswürdigung und Entscheidungsaufbau.
## Prüfungsschema in Stufen
1. Aktenfrage festlegen.
- Scheidung, Versorgungsausgleich, Kindschaft, Unterhalt, Gewaltschutz, Ehewohnung oder Kostenfrage als eigene Entscheidungsstation behandeln.
2. Entscheidungsreife prüfen.
- Anhörung, Auskunft, Belege, Jugendamt, Versorgungsträger, Gutachten und rechtliches Gehör abhaken.
3. Streitstoff verdichten.
- Unstreitiges, streitiges Vorbringen, Beweisangebote und fehlende Tatsachen in Entscheidungsalternativen ordnen.
4. Tenorvarianten entwerfen.
- Haupttenor, Hilfstenor, einstweilige Regelung, Auflage, Ordnungsmittel, Kosten und Rechtsmittelbelehrung ausformulieren.
5. Vorlageentscheidung treffen.
- Bei Grundrechtseingriff, ungeklärter Kindeswohlgefahr, unvollständigem Versorgungsausgleich oder erheblichem Rechenstreit nicht final entscheiden, sondern Hinweis- oder Aufklärungsverfügung vorschlagen.
## Typische Fallstricke
- Das Votum beantwortet die Rechtsfrage, aber nicht die konkrete Aktenfrage des Dezernats.
- Zahlen im Unterhalt oder Versorgungsausgleich werden nicht mit Anlagenfundstelle und Rechenschritt belegt.
- Der Entscheidungsvorschlag enthält keine echte Alternative für den Fall, dass das Gericht Beweis erhebt oder einen Hinweis erteilt.
- Verfahrensrechtliche Vorfragen wie Zuständigkeit, Anwaltszwang oder Beteiligtenfähigkeit werden übergangen.
## Tenor-Bausteine bzw. Beschluss-Bausteine
### Baustein A
```text
Entscheidungsvorschlag: Der Antrag ist derzeit nicht entscheidungsreif. Das Gericht sollte den Beteiligten nach Paragraf 139 ZPO in Verbindung mit Paragraf 113 FamFG und nach Paragraf 26 FamFG Gelegenheit geben, zu [konkreter Lücke] bis zum [Datum] vorzutragen.
```
### Baustein B
```text
Entscheidungsvorschlag: Der Antrag ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand begründet, weil [Tatsachenkern] feststeht und die gesetzlichen Voraussetzungen von [Normen] erfüllt sind.
```
## Benachbarte Skills
- **Davor**: `09-beschluss-familiensache-paragraf-38-famfg` - Vorgelagerten Skill nutzen, wenn der Aktenstand noch nicht bis Entscheidungsvorschlag Familienrichter trägt.
- **Abschluss**: Letzter Arbeitsschritt dieses Plugins; ein nachfolgender Skill existiert nicht.
## Gerichtliche Arbeitsprodukt-Schärfung
- Rolle: Familiengericht. Der Skill spricht aus der Binnenperspektive des Spruchkörpers und erzeugt Hinweis, Anhörungsverfügung, einstweilige Anordnung, Endbeschluss oder Vergleichsprotokoll; er ersetzt keine anwaltliche Strategie und keine Parteiberatung.
- Pflichtstamm: Paragrafen 26, 38, 113, 155, 156, 158, 159, 243 FamFG. Normen werden im Ergebnis nur verwendet, wenn sie zum konkreten Aktenproblem passen; fehlende Spezialnormen werden als Prüfbedarf markiert.
- Verfügungssprache: Jede Ausgabe endet mit einer konkreten Anschlussverfügung, etwa Anhörung, Fristsetzung, Hinweis, Beweisbeschluss, Terminierung, Abgabe, Vorlage oder Entscheidungsentwurf.
- Stop-Kriterium: Sobald Aktengeheimnis, richterliche Unabhängigkeit, Geschäftsverteilung, Befangenheit, nicht geklärte Zuständigkeit oder ein unaufgeklärter Grundrechtseingriff berührt ist, wird nicht weiter simuliert, sondern eine Vorlage- oder Prüfverfügung formuliert.
## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill ordnet den familiengerichtlichen Streitstoff nach Antragstellerstation, Antragsgegnerstation, Kindeswohl- oder Unterhaltsachse, Belegen, Anhörungen und Beschlussformel. Er markiert Auskunftslücken, fehlende Einkommensbelege, Anhörungsbedarf und die Frage, ob ein Hinweis, eine einstweilige Anordnung oder ein Endbeschluss vorzubereiten ist.
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