Für Versorgungsausgleich vorbereiten: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Versorgungsausgleich vorbereiten
## Ziel
Dieser Skill führt den Familienrichter von der Scheidungsakte zum beschlussreifen Versorgungsausgleich. Er prüft Ehezeit, Beteiligte, Versorgungsträgerauskünfte, Teilungsart, Geringfügigkeit und Härteeinwände und erzeugt Verfügung, Nachforderung oder Beschlussentwurf.
## Eingang
- Scheidungsantrag, Zustellungsdatum, Heiratsdatum, Beteiligte und Versorgungsausgleichsformulare.
- Auskünfte der Versorgungsträger mit Ehezeitanteil, Ausgleichswert, korrespondierendem Kapitalwert und Teilungskosten.
- Stellungnahmen der Beteiligten, Vereinbarungen, Ausschlussanträge und Hinweise auf ausländische Anrechte.
## Prüfraster
1. Ehezeit nach VersAusglG Paragraf 3 bestimmen und im Beschlusskopf notieren.
2. Alle Versorgungsträger beteiligen und fehlende Auskünfte durch Verfügung nachfordern.
3. Jedes Anrecht einzeln in eine Anrechtsmatrix aufnehmen: Träger, Art, Ehezeitanteil, Ausgleichswert, Teilungsform, Kosten.
4. Interne Teilung nach VersAusglG Paragraf 10 als Regelfall prüfen; externe Teilung nach VersAusglG Paragraf 14 nur mit Zielversorgung und Zahlweg.
5. Geringfügigkeit nach VersAusglG Paragraf 18 als Ermessensfrage abarbeiten, nicht automatisch ausblenden.
6. Härte nach VersAusglG Paragraf 27 nur bei grober Unbilligkeit und tragfähigem Tatsachenvortrag erwägen.
7. Tenor je Anrecht getrennt, vollstreckbar und ohne Sammelunklarheit formulieren.
## Pflichtnormen
- VersAusglG Paragraf 1: Halbteilungsgrundsatz.
- VersAusglG Paragraf 3: Ehezeit.
- VersAusglG Paragraf 10: interne Teilung.
- VersAusglG Paragraf 14: externe Teilung.
- VersAusglG Paragraf 18: Geringfügigkeit.
- VersAusglG Paragraf 27: Härtefall.
- FamFG Paragraf 220: Auskünfte der Versorgungsträger.
## Leitentscheidungen
- BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23: Auch ein geringfügiges Anrecht ist nach VersAusglG Paragraf 18 nicht automatisch vom Ausgleich auszunehmen; entscheidend sind insbesondere der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz und der mit der Teilung verbundene Verwaltungsaufwand.
- BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16: Bei externer Teilung sind die erwartbaren Leistungen der Zielversorgung mit einer fiktiven internen Teilung auf gleichen Rechnungsgrundlagen zu vergleichen; unverhältnismäßige Transferverluste sind zu vermeiden.
- BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - XII ZB 259/23: VersAusglG Paragraf 27 bleibt eine Ausnahme; grobe Unbilligkeit verlangt eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
## Arbeitsprodukt
- Richterliche Verfügung zur Nachforderung fehlender Auskünfte.
- Anrechtsmatrix für die Akte.
- Beschlussentwurf mit Tenor je Anrecht, Gründen, Kosten und Rechtsmittelbelehrung.
## Stolpersteine
- Nicht alle Versorgungsträger sind beteiligt.
- Ehezeitende wird mit Trennungsdatum verwechselt.
- Ehezeitanteil und Gesamtwert werden vertauscht.
- Geringfügigkeit wird ohne Ermessen angewandt.
- Externe Teilung wird ohne Zielversorgung tenoriert.
## Anti-Muster
- Kein Sammeltenor über mehrere Anrechte.
- Keine Entscheidung ohne aktuelle Versorgungsträgerauskunft.
- Keine Härtekorrektur ohne konkreten Tatsachenkern.
## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill ordnet den familiengerichtlichen Streitstoff nach Antragstellerstation, Antragsgegnerstation, Kindeswohl- oder Unterhaltsachse, Belegen, Anhörungen und Beschlussformel. Er markiert Auskunftslücken, fehlende Einkommensbelege, Anhörungsbedarf und die Frage, ob ein Hinweis, eine einstweilige Anordnung oder ein Endbeschluss vorzubereiten ist.
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