Prüfung der notwendigen Verteidigung – Fälle des § 140 StPO, Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung § 141 StPO, Zuständigkeit und Auswahlrecht § 142 StPO, Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143 StPO. Use when zu klären ist, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Scanned 9/6/2026
Install to Claude Code
npx -y skills add borghei/AI-Skills-German-Law --skill notwendige-verteidigung --agent claude-codeInstalls into .claude/skills of the current project.
Are you the author of Notwendige Verteidigung?
Add the live security badge to your README — it updates automatically with every re-scan.
[](https://www.skillsdirectory.com/skills/borghei-notwendige-verteidigung)More formats (shields.io, HTML) on the badges page.
---
name: notwendige-verteidigung
description: "Prüfung der notwendigen Verteidigung – Fälle des § 140 StPO, Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung § 141 StPO, Zuständigkeit und Auswahlrecht § 142 StPO, Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143 StPO. Use when zu klären ist, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist."
language: de
provider_variants:
- claude
- gemini
- openai
test: ./test.md
---
# /strafrecht:notwendige-verteidigung
## Zweck
In bestimmten Konstellationen darf das Strafverfahren nicht ohne Verteidiger geführt werden — die **notwendige Verteidigung**. Liegt ein Fall des [§ 140 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html) vor, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, notfalls gegen seinen Willen. Dieser Skill prüft, **ob** ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, **wann** die Bestellung zu erfolgen hat und **wer** ausgewählt wird. Fehler hier führen zu revisiblen Verfahrensfehlern.
## Eingaben
- Tatvorwurf und einschlägige Norm (Verbrechen / Vergehen)
- Verfahrensstand (Ermittlungsverfahren, Anklage, Hauptverhandlung)
- Zuständiges Gericht (AG, LG, OLG)
- Bestehende Untersuchungshaft / Unterbringung?
- Persönliche Umstände (Sprache, Behinderung, Verständnisfähigkeit)
- Hat der Beschuldigte bereits einen Wahlverteidiger?
- Wunschverteidiger benannt?
## Sub-Agent-Architektur
Der **Researcher** ordnet den Sachverhalt den Tatbeständen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu und verifiziert jede zitierte Norm gegen gesetze-im-internet.de; er erfindet keine Aktenzeichen. Der **Drafter** formuliert den Beiordnungsantrag bzw. die Stellungnahme, benennt den konkreten Fall der notwendigen Verteidigung und den richtigen Zeitpunkt. Der **Reviewer** prüft gegenläufig, ob ein Fall übersehen wurde, ob das Auswahlrecht des Beschuldigten gewahrt ist und ob die Frist zur Benennung eingehalten wird; unbestätigte Rechtsprechung markiert er mit `[unverifiziert – prüfen]`.
## Ablauf
### 1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor? ([§ 140 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html))
**Fälle notwendiger Verteidigung** nach Abs. 1 (abschließender Katalog), u. a.:
- Hauptverhandlung erstinstanzlich am LG oder OLG (Abs. 1 Nr. 1)
- Vorwurf eines **Verbrechens** (Abs. 1 Nr. 2)
- drohendes Berufsverbot (Abs. 1 Nr. 3)
- Vollstreckung von Untersuchungshaft / einstweiliger Unterbringung (Abs. 1 Nr. 4, 5)
- Unterbringungsverfahren (Abs. 1 Nr. 6)
- Sicherungsverfahren, Verbot des bisherigen Verteidigers (Abs. 1 Nr. 7–11)
Nach **Abs. 2** zudem, wenn wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder ersichtlicher Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (**Auffangtatbestand**).
### 2. Zeitpunkt der Bestellung ([§ 141 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__141.html))
- Bestellung **unverzüglich**, sobald der Beschuldigte über den Tatvorwurf vernommen wird oder ein Fall des § 140 bekannt wird.
- Bei Untersuchungshaft: spätestens mit Vorführung vor den Haftrichter.
- Vor der ersten Vernehmung kann der Beschuldigte die Bestellung beantragen.
### 3. Zuständigkeit und Auswahlrecht ([§ 142 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__142.html))
- Zuständig im Ermittlungsverfahren: das nach § 142 StPO bestimmte Gericht (auf Antrag der StA).
- **Auswahlrecht**: Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, **binnen einer zu bestimmenden Frist** einen Verteidiger zu bezeichnen. Der bezeichnete Verteidiger ist grundsätzlich zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
- Übergeht das Gericht das Auswahlrecht, ist die Beiordnung fehlerhaft.
### 4. Dauer und Aufhebung der Bestellung ([§ 143 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__143.html))
- Die Bestellung dauert grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
- **Aufhebung** der Bestellung, wenn ein Wahlverteidiger die Verteidigung übernimmt oder die Voraussetzungen des § 140 StPO endgültig entfallen.
- Auswechslung des Pflichtverteidigers nach [§ 143a StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__143a.html) (zerrüttetes Vertrauensverhältnis, fehlende Verteidigung).
### 5. Antrag / Stellungnahme formulieren
- Konkreten Fall des § 140 StPO benennen.
- Bei Abs. 2: Schwere/Schwierigkeit substantiiert darlegen.
- Wunschverteidiger ausdrücklich benennen (Auswahlrecht).
- Bei verspäteter Bestellung: **rückwirkende Bestellung** prüfen (str.; mit `[unverifiziert – prüfen]` kennzeichnen, wo keine gefestigte Rechtsprechung zitiert wird).
## Risiken
- **Übersehener Fall** notwendiger Verteidigung → Verfahrensfehler, in der Hauptverhandlung absoluter Revisionsgrund.
- **Fristversäumnis** bei der Benennung des Wunschverteidigers → Gericht bestellt nach eigener Auswahl.
- **Auswahlrecht** des Beschuldigten übergangen → fehlerhafte Beiordnung, Beschwerde.
- **Verspätete Bestellung**: rückwirkende Beiordnung ist umstritten; Vergütungsrisiko für den Verteidiger.
## Ausgabeformat
```
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG — <Mandant-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG
I. Fall notwendiger Verteidigung [§ 140 StPO]
Einschlägige Nr.: <Abs. 1 Nr. X / Abs. 2>
Begründung: <…>
II. Zeitpunkt [§ 141 StPO]
Bestellung fällig seit: <…> [🟢 erfolgt / 🔴 überfällig]
III. Zuständigkeit & Auswahl [§ 142 StPO]
Wunschverteidiger: <…>
Benennungsfrist: <…>
IV. Dauer / Aufhebung [§ 143 StPO]
Status: <bestehend / Aufhebung beantragt>
Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <Beiordnungsantrag / Beschwerde>
```
## Quellen
- [§ 140 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html), [§ 141 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__141.html), [§ 142 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__142.html), [§ 143 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__143.html), [§ 143a StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__143a.html)
- Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 140 Rn. 1 ff.
- Rechtsprechung zur rückwirkenden Bestellung: `[unverifiziert – prüfen]`
Is this your skill, or is something wrong with this listing? Request removal or report an issue. Author removals are honored within 72 hours.
No comments yet. Be the first to comment!